Lexikon
Zuschlag
Recht
1. in der Zwangsversteigerung die Anordnung des Vollstreckungsgerichts, durch die der Ersteher zum Eigentümer der ersteigerten Gegenstände wird. Der Zuschlag bedarf der Verkündung und wird mit ihr wirksam. Durch den Zuschlag erlöschen nach näherer Bestimmung der §§ 91 und 92 ZVG die Rechte an dem versteigerten Grundstück. – 2. bei der öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Annahme des Gebots des Meistbietenden (§ 817 ZPO).
Wissenschaft
Sauberer Stahl
Die Emissionen von Stahlwerken tragen mit zum Klimawandel bei. Dagegen sollen Techniken helfen, die auf Wasserstoff und die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff setzen. von HARTMUT NETZ Die Stahlindustrie, lange Zeit fundamentaler Baustein des deutschen Wirtschaftsmodells, steckt in der Klemme. In den Hüttenwerken der großen...
Wissenschaft
Können wir Nässe fühlen?
Warum sich Wasser nass anfühlt – es sich dabei aber eigentlich nur um eine Wahrnehmungsillusion handelt, erklärt Dr. med Jürgen Brater. Was denken Sie: Können Sie mit Ihren Händen fühlen, ob ein Gegenstand feucht oder gar nass ist? „Ja, klar“, werden Sie spontan antworten. Doch was Sie wahrnehmen, ist tatsächlich nicht die...