Lexikon

Zuschlag

Recht
1. in der Zwangsversteigerung die Anordnung des Vollstreckungsgerichts, durch die der Ersteher zum Eigentümer der ersteigerten Gegenstände wird. Der Zuschlag bedarf der Verkündung und wird mit ihr wirksam. Durch den Zuschlag erlöschen nach näherer Bestimmung der §§ 91 und 92 ZVG die Rechte an dem versteigerten Grundstück. 2. bei der öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Annahme des Gebots des Meistbietenden (§ 817 ZPO).
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