Großes Wörterbuch der deutschen Sprache
Offizialmaxime
Of|fi|zi|al|ma|xi|me 〈; Rechtsw.〉
f.
, –
, nur Sg.
Grundsatz des Prozessrechts, nach dem das Gericht den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) zu untersuchen und aufzuklären hat;
Syn. Offizialprinzip
[<
lat.
officialis
„zum Amt gehörig“ und Maxime
]
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