Lexikon
Sühneversuch
gerichtliches Verfahren zur gütlichen Beilegung eines Streitfalls.
Zivilprozessrecht:
Versuch zur gütlichen Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits durch das Gericht in einem Sühnetermin, notwendig nur im Verfahren über Scheidungs- und Herstellungsklagen (§ 608 ZPO); auch der Amtsrichter und der Einzelrichter sollen, das Landgericht kann in jeder Lage des Verfahrens einen Sühneversuch unternehmen (§§ 349, 495, 296 ZPO). – Im österreichischen Zivilprozess als Versöhnungsversuch ähnlich geregelt (§ 204 ZPO). – In der Schweiz: Sühnverfahren.Strafprozessrecht:
Versuch der freiwilligen Herbeiführung einer Sühne für eine strafbare Handlung vor einer von der Landesjustizverwaltung bestimmten Vergleichsbehörde (z. B. Schiedsmann). Ein erfolgloser Sühneversuch ist Prozessvoraussetzung für die Erhebung der Privatklage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 380 StPO).
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