Lexikon
Revisiọn
Prozessrecht
ein Rechtsmittel, mit dem nur die Überprüfung von Rechtsfragen durch ein höheres Gericht begehrt wird; Gegensatz: Berufung. Die obersten Gerichte eines Rechtsprechungszweigs sind als Rechtsmittelgerichte in der Regel nur Revisionsgerichte (z. B. die oberen deutschen Bundesgerichte). Meist findet die Revision erst nach Durchführung eines Berufungsverfahrens statt. Z. T. setzt sie eine an feste gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Zulassung durch das Berufungsgericht voraus. Gegen die Nichtzulassung ist z. T. eine besondere Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Die Revisionsfrist beträgt im Zivil-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess einen Monat, im Strafprozess eine Woche. – Ähnlich in
Österreich
nach §§ 502–513 ZPO; in bestimmten Fällen ist auch Revisionsrekurs (§ 528 ZPO) zulässig. – In der Schweiz
entspricht die Revision dagegen der Wiederaufnahme des deutschen und österreichischen Rechts.
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