Lexikon
Zustellung
die förmliche, durch eine Zustellungsurkunde beurkundete Übergabe eines Schriftstücks, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren bedeutsam für den Beweis der Übergabe sowie für den Beginn prozessualer Fristen. Im Zivilprozess erfolgen Zustellungen auf Betreiben der Parteien in der Regel durch den Gerichtsvollzieher, aber auch durch die Post. Sie können außer an den Betroffenen u. a. auch durch Niederlegen bei Gericht, Post, Polizei oder Gemeindeverwaltung und schriftliche Mitteilung darüber oder durch öffentliche Zustellung mittels Aushang (zulässig bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen) bewirkt werden.
Im Strafprozess werden die Zustellungen durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (Polizei) nach ähnlichen Grundsätzen vorgenommen. Für Zustellungen der Verwaltungsbehörden ist bei Bundes- und bei vielen Länderbehörden der Bundesrepublik Deutschland das Verwaltungszustellungsgesetz (Abkürzung VwZG) in der Fassung vom 12. 8. 2005 maßgebend.
In
Österreich
ähnlich (§§ 87–122 ZPO, §§ 79–81 StPO). In der Schweiz
kantonal unterschiedlich: Zustellung durch einen Gerichtsbeamten (Weibel) oder (u.) durch die Post.
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