Lexikon
strafbare Handlung
Straftatein menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen), das vom Gesetz mit Strafe bedroht ist. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass das Verhalten tatbestandsmäßig ist, nämlich mit den im Strafgesetz festgelegten äußeren und inneren Merkmalen (sog. Tatbestandsmerkmalen) übereinstimmt. Außerdem muss es rechtswidrig (die Erfüllung des Tatbestands indiziert die Rechtswidrigkeit, kann aber durch Rechtfertigungsgründe – wie Notwehr – ausgeschlossen werden) und schuldhaft sein, nämlich vorwerfbar sein (was Schuldfähigkeit und bei vorsätzlichen Taten Unrechtsbewusstsein voraussetzt). Strafbare Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, heißen nach § 12 StGB Verbrechen; die mit Geldstrafe oder geringerer Freiheitsstrafe oder ausschließlich mit Geldstrafen bedrohten Taten sind Vergehen. Besondere Erscheinungsformen der strafbaren Handlung sind der Versuch sowie die verschiedenen Formen der Teilnahme. Mehrere strafbare Handlungen stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz, der Realkonkurrenz oder des fortgesetzten Verbrechens (Fortsetzungszusammenhangs). Die Verfolgung von strafbaren Handlungen unterliegt der Verjährung. Keine strafbaren Handlungen sind die Ordnungswidrigkeiten. – Ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
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