Lexikon
Versuch
Recht
die Vornahme von Handlungen, die den Anfang der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens darstellen, mit dem Vorsatz der betreffenden Straftat, ohne dass die Tat vollendet wird (§ 22 StGB). Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstands, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht nach §§ 23 Abs. 3, 49 Abs. 2 StGB von Strafe absehen oder sie nach seinem Ermessen mildern. Straflos sind danach u. a. der abergläubische Versuch und das Wahndelikt (Putativdelikt). Der Versuch ist stets bei Verbrechen strafbar, bei Vergehen nur, wo es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 StGB), z. B. bei Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Nötigung, Erpressung, Hehlerei, Sachbeschädigung. Die Strafe des Versuchs kann gemildert werden (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).
Die strafrechtliche Definition des Versuchs ist in Österreich ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (§ 15 Abs. 2 StGB).
Ähnlich auch in der Schweiz.
Wissenschaft
»Wir werden an Grenzen stoßen«
Müssen wir auch in Deutschland vor dem Wasser zurückweichen? Langfristig schon, glaubt Michael Kleyer. Der emeritierte Professor für Naturschutz und Landschafts planung von der Universität Oldenburg beschäftigt sich seit Langem mit der Klimaanpassung von Küsten. Das Gespräch führte STEVE PRZYBILLA Professor Kleyer, wie gefährdet...
Wissenschaft
Wo liegen die Belastungsgrenzen des menschlichen Körpers?
Selbst gut trainierte Marathon- und Ultraläufer können ihren Körper nicht unendlich lange strapazieren. Denn auch diese Extremsportler haben eine „metabolische Obergrenze“, wie Forschende herausgefunden haben. Demnach können diese Athleten bei einem Sport-Event zwar kurzzeitig fast so viel Kalorien verbrauchen wie Sprinter....