Lexikon

Versuch

Recht
die Vornahme von Handlungen, die den Anfang der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens darstellen, mit dem Vorsatz der betreffenden Straftat, ohne dass die Tat vollendet wird (§ 22 StGB). Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstands, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht nach §§ 23 Abs. 3, 49 Abs. 2 StGB von Strafe absehen oder sie nach seinem Ermessen mildern. Straflos sind danach u. a. der abergläubische Versuch und das Wahndelikt (Putativdelikt). Der Versuch ist stets bei Verbrechen strafbar, bei Vergehen nur, wo es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 StGB), z. B. bei Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Nötigung, Erpressung, Hehlerei, Sachbeschädigung. Die Strafe des Versuchs kann gemildert werden (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).
Die strafrechtliche Definition des Versuchs ist in Österreich ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (§ 15 Abs. 2 StGB).
Ähnlich auch in der Schweiz.
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