Lexikon
Reạlkonkurrenz
Strafrecht
[
lateinisch
]die Verletzung mehrerer Strafbestimmungen oder die mehrfache Verletzung derselben Bestimmung durch mehrere selbständige Handlungen (Gegensatz: Idealkonkurrenz); die Festsetzung der Gesamtstrafe erfolgt nach dem Asperationsprinzip durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (vgl. §§ 53 ff. StGB); Nebenstrafen und -folgen werden gesondert verhängt. – In Österreich (§ 28 StGB) und in der Schweiz (Art. 68 StGB) sind die Rechtsfolgen bei der Realkonkurrenz dieselben wie bei der Idealkonkurrenz.
![Gang, Gesundheit](/sites/default/files/styles/responsive_16_9_300w/public/wissenschaft_de_imgs/xxdpa_Picture-Alliance-2.265962253-HighRes_DBF674DC-023B-4A62-BE3D-16316C11BA2D-e1657805053975.jpg.webp?itok=PuAJr0zp)
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