Lexikon

Idelkonkurrenz

im Strafrecht die Verletzung mehrerer Gesetzesbestimmungen oder die mehrfache Verletzung derselben Gesetzesbestimmung durch eine und dieselbe Handlung, z. B. Körperverletzung und Sachbeschädigung (der Kleidung) durch einen Messerstich. Es wird nur eine Strafe festgesetzt, und zwar aus der schwersten Strafdrohung (Absorptionsprinzip). Gegensatz: Realkonkurrenz. Ähnlich geregelt in
Österreich
 28 StGB). Die
Schweiz
kennt den Unterschied von Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz nicht; dort besteht in beiden Fällen folgende Regelung: Der Täter ist zur Strafe der schwersten Tat zu verurteilen, die angemessen, aber nicht über das Anderthalbfache des dafür angedrohten Höchstmaßes hinaus zu erhöhen ist (Art. 68 StGB).

Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon