Lexikon

Teilnahme

Strafrecht
zusammenfassende Bezeichnung für Anstiftung und Beihilfe, zu unterscheiden von Täterschaft; strafbar sind auch erfolglose Anstiftung oder Verabredung zu einem Verbrechen, das eigene Sichbereiterklären und die Annahme des Angebots eines anderen zur Verbrechensbegehung sowie die Verabredung zur Verbrechensanstiftung (§ 30 StGB). Straffrei ist aber u. a., wer freiwillig die Tat verhindert bzw. die Anstiftung oder die eigene Bereitschaft aufgibt (§ 31 StGB).
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Wissenschaft

Ein Gedächtnis für Kontakte

Wer schon einmal über einen Teppich geschlurft ist, kennt das Phänomen, das die Physiker Kontaktelektrizität nennen: Berührt man danach beispielsweise eine Türklinke bekommt man zuweilen eine „gewischt“. Denn Körper mit unterschiedlicher stofflicher Zusammensetzung sind nach Berührung und anschließender Trennung elektrisch...

Wissenschaft

Wie Testosteron bei Hähnen wirkt

Das Geschlechtshormon Testosteron hat im Körper vielfältige Auswirkungen. Eine Studie zeigt nun, wie es die sexuelle Entwicklung von Vögeln prägt. Dazu züchteten Forschende Hühner ohne den Androgenrezeptor, der üblicherweise die Wirkung von Testosteron vermittelt. Fehlte der Rezeptor, waren Tiere beider Geschlechter unfruchtbar....

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