Lexikon
Teilnahme
Strafrecht
zusammenfassende Bezeichnung für Anstiftung und Beihilfe, zu unterscheiden von Täterschaft; strafbar sind auch erfolglose Anstiftung oder Verabredung zu einem Verbrechen, das eigene Sichbereiterklären und die Annahme des Angebots eines anderen zur Verbrechensbegehung sowie die Verabredung zur Verbrechensanstiftung (§ 30 StGB). Straffrei ist aber u. a., wer freiwillig die Tat verhindert bzw. die Anstiftung oder die eigene Bereitschaft aufgibt (§ 31 StGB).
Wissenschaft
Das molekulare Gedächtnis
Chemische Elemente bilden verschiedene stabile Isotope. Winzige Unterschiede in ihrer Verteilung sind wie ein Fingerabdruck und verraten viel über die Herkunft. So lässt sich etwa der Weg des Wassers verfolgen. von RAINER KURLEMANN Alexander Frank hat ein besonderes Verhältnis zu Seen. In diesem Herbst reist der Biologe zu drei...
Wissenschaft
Wie Geschlechtshormone das Immunsystem prägen
Frauen und Männer sind gegenüber zahlreichen Krankheiten unterschiedlich anfällig. Grund dafür ist, dass sich ihr Immunsystem unterscheidet. Unklar war allerdings, ob die Unterschiede vor allem genetisch bedingt sind oder durch die Geschlechtshormone verursacht werden. Nun zeigt eine Studie an Trans-Männern, dass deren...