Lexikon
Beihilfe
Strafrecht
die jemandem zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wissentlich geleistete Hilfe; im Strafmaß gemildert (§§ 27, 49 StGB). – In
Österreich
fehlt eine vergleichbare Milderungsvorschrift (§ 12 StGB). – In der Schweiz
ist bei der Gehilfenschaft mildere Bestrafung des Gehilfen möglich (Art. 25 StGB). Begünstigung.
Wissenschaft
Das Geheimnis des Alterns
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