Lexikon

Begünstigung

Beistand, der einem Straftäter (im Gegensatz zur Beihilfe) erst nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens geleistet wird, in der Absicht, ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern (sachliche Begünstigung); strafbar nach § 257 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe. Wird der Beistand in der Absicht geleistet, den Täter der Bestrafung oder einer Maßnahme zu entziehen (persönliche Begünstigung), liegt Strafvereitelung vor (§ 258 StGB).
Nach
österreichischem
Recht ist (nur) die persönliche Begünstigung neuerdings nach § 299 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
Die persönliche Begünstigung ist in Art. 305
schweizerisches
StGB ähnlich behandelt wie in Deutschland die Strafvereitelung.
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