Lexikon

Verjährung

Strafrecht
Verjährung: Fristen im Strafrecht
Verjährungsfristen im Strafrecht
VerjährungsfristStrafhöhe / Straftatbestand
Strafverfolgung
30 Jahrebei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
20 Jahrebei Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind
10 Jahrebei Taten, die mit Freiheitsstrafe zwischen mehr als 5 und bis zu 10 Jahren bedroht sind
5 Jahrebei Taten, die mit Freiheitsstrafe zwischen mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren bedroht sind
3 Jahrebei allen übrigen Taten
Strafvollstreckung
25 Jahrebei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren
20 Jahrebei Freiheitsstrafen zwischen mehr als 5 und bis zu 10 Jahren
10 Jahrebei Freiheitsstrafen zwischen mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren
5 Jahrebei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Verjährung der Befugnis zur Verfolgung von strafbaren Handlungen (Strafverfolgungsverjährung) tritt bei Völkermord und Mord nicht ein und richtet sich ansonsten nach der Höhe der Strafandrohung. Die Strafvollstreckungsverjährung richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe und liegt zwischen 3 und 25 Jahren: bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen 3 Jahre, bei höheren Geldstrafen und bis einjähriger Freiheitsstrafe 5 Jahre, bei höheren Freiheitsstrafen 10, 20 oder 25 Jahre (§ 79 StGB), bei Ordnungswidrigkeiten zwischen 3 und 5 Jahren (§ 34 OWiG).
In Österreich ist die strafrechtliche Verjährung in §§ 57–60 StGB geregelt. Die Verfolgungsverjährung beträgt je nach Höhe der Strafandrohung für eine Tat 1–20 Jahre (§ 57), die Vollstreckungsverjährung zwischen 5 Jahren bei leichteren und 15 Jahren bei schweren Strafen (§ 59). Bei mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten bzw. geahndeten Handlungen gibt es keinerlei Verjährung.
Die Fristen der Strafverfolgungsverjährung sind in der Schweiz ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland andere als die der Strafvollstreckungsverjährung (Letztere sind länger).
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