Lexikon
Vorratsdatenspeicherung
durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten geschaffene Verpflichtung, ab 2008 die Verkehrsdaten (nicht die Telekommunikationsinhalte) ihrer Kunden 6 Monate lang zu speichern, für Internetverbindungsdaten ab 1. 1. 2009; das Gesetz vom 21. 12. 2007 setzt eine entsprechende EU-Richtlinie von 2006 um. Festgehalten werden bei Telefonverbindungen: genutzte Rufnummern und Kennungen, Datum und Uhrzeit der Verbindungen, bei Mobilfunkverbindungen auch der Standort; bei Internetverbindungen: IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung, Anschlusskennung; bei E-Mail-Verbindungen: E-Mail-Adressen, IP-Adressen von Absender und Empfänger, Zeitangaben; bei Internettelefonverbindungen: Rufnummern, IP-Adressen, Datum und Uhrzeit. Die Daten werden bei den Telekommunikationsunternehmen gespeichert. Ermittlungsbehörden können auf die Daten nur zugreifen, wenn dies in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung einer schweren Straftat (Strafmaß mindestens 5 Jahre) zuvor durch richterlichen Beschluss erlaubt wurde. Gegen die Vorratsdatenspeicherung wurde Anfang 2008 die größte Sammel-Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2010, dass das Gesetz in dieser Form gegen das Grundgesetz verstößt und die bis dahin gesammelten Daten zu löschen seien.
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