Lexikon
Verwahrung
bürgerliches Recht
die Aufbewahrung einer beweglichen Sache des Hinterlegers durch den Verwahrer, der bei unentgeltlicher Verwahrung nur für die von ihm in eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt einzustehen hat. Die Verwahrung ist verwandt mit, aber zu unterscheiden von der Hinterlegung. Rechtsstreitigkeiten aus öffentlicher Verwahrung (z. B. in Schulen u. a. Amtsgebäuden) gehören kraft sog. traditioneller Zuständigkeit vor die ordentliche Gerichtsbarkeit (Rechtsweg).
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In der Renaissance entstanden sogenannte Arzneibücher, die Rezepte zur Anfertigung von Medizin gegen vielfältige Krankheiten enthielten und weite Verbreitung fanden. Ein internationales Forscherteam hat nun eines dieser Bücher einer chemischen Analyse unterzogen, um herauszufinden, wie die Nutzung dieser Rezepte durch die Leser...
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