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Sicherheit geht vor – Verhaltensregeln für Sportschützen
Denn eine gesetzeskonforme Lagerung und Transport von Lang- wie Kurzwaffen gehört zu einer ganzen Reihe von Pflichten und Vorschriften zum Führen einer Waffe, denen sich gerade der größte Anteil an legalen Waffeneignern, der geschätzten zwei Millionen deutschen Traditions- und Sportschützen ausgesetzt sieht. Welche das unter anderem sind klärt folgende Übersicht.
Waffenbesitzkarte und einen Munitionserwerbsschein erwerben
Vereinshäuser von Schützenvereinen wie der eigene Pkw sind ein beliebter Tatort unter Kriminellen, Waffen zu entwenden und für Straftaten zu missbrauchen. Auch unsachgemäß aufbewahrte Waffen können gestohlen und so schlussendlich auf einen illegalen Schwarzmarkt gelangen, der nahezu unkontrollierbar scheint.
Neben einer großen Zahl weiterer, illegal ins Land geschmuggelter Waffen werden gerade widerrechtlich entwendete Gewehre und Pistolen immer wieder für strafrechtliche Delikte verwendet, der Anonymität wegen. Daher ist für die gesellschaftlich größte Gruppe der Sportschützen, die regelmäßig in Kontakt mit Waffen und Munition kommen, höchste Umsicht und Wachsamkeit im täglichen Umgang mit ihrem Sportgerät geboten.
Zu einem Verhaltenskodex gehört, sich so zu verhalten und derart Vorsorge zu treffen, dass potentiell gefährliche Schusswaffen und scharfe Munition nicht in dritte Hände geraten und in illegalen Kanälen zu verschwinden drohen. Auch dürfen Dritten mit unsachgemäßem Handling keinen Schaden zugefügt werden.
Das schließt den Erwerb einer Waffenbesitzkarte und eines Munitionserwerbsscheins mit ein. Sie sind notwendig, um überhaupt seinem Hobby in einem Schützenverein nachgehen zu dürfen. Entgegen landläufiger Ansicht müssen Sportschützen jedoch nicht über einen Waffenschein verfügen, wenn sie sich in einem Schützenverein einbringen.
Auch berechtigt die Waffenbesitzkarte (WBK) nur, Schusswaffen und Munition besitzen zu dürfen, jedoch nicht zum Führen einer Waffe. Zudem muss die beantragte Waffe der Sportordnung unterliegen.
Persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde nachweisen
Angehende Sportschützen unterliegen einer gesetzlichen Pflicht, die persönlichen Voraussetzungen und ausreichendes Sachwissen über Waffen und ihrem Umgang nachzuweisen.
Im Paragraph 5 des Deutschen Waffengesetzes (WaffG), sind die Voraussetzungen für Zuverlässigkeit geregelt, im Paragraph 6 die persönliche Eignung. Sportschützen haben sich bei ihrer persönlichen Lebensführung entsprechend zu verhalten. Wer etwa beim Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten auffällig wird, setzt seine Waffenbesitzkarte und seinen Schießsport aufs Spiel. Der Sachkundennachweis ist nach Paragraph 7 an eine bestandene Prüfung geknüpft und bedarf eines vorausgegangenen Lehrgangs. Die Paragraphen 8 und 14 regeln die Bestimmungen über den Nachweis waffenrechtlicher Bedürftigkeit.
Für unter 25-Jährige ist noch ein zusätzliches medizinisch-fachpsychologisches Zeugnis (MPU) geboten. Es testiert die persönliche und charakterliche Eignung des Bewerbers auf Basis der Beurteilung eines hierfür qualifizierten Arztes oder Psychologen.
Korrekt transportieren
Nach dem Neuen Deutschen Waffengesetz müssen Waffe und Munition so transportiert werden, dass sie als „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ gelten. Das schließt einen komplett voneinander getrennten Transport, jeweils in einem verschlossenen Behältnis mit ein.
Sportschützen dürfen Waffe und Munition nur zügig zwischen Wohnung und Schießplatz bewegen und nicht etwa den Tag über im Kofferraum eines auf einem frei zugänglichen Parkplatz geparkten Autos aufbewahren.
Zum Transport von Lang- und Kurzwaffen eignen sich fachgerechte Futterale, die mit einem Schloss ausgestattet sind.
Versäumen Sportschützen, während dem Transport ihr Sportgerät zu entladen, oder wird es bei längeren Pausen im Auto vergessen, riskieren Betreffende bei Erwischtwerden einen Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte – und somit generell ein künftige Ausübung ihres Sports.
Gesetzeskonform lagern
Nicht nur Jäger oder Polizisten, auch Sportschützen müssen sich einen speziellen Tresor zulegen, um sowohl Langwaffen als auch Kurzwaffen einbruchsicher und zuverlässig zu verwahren.
Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in Paragraph 36 WaffG sowie in den Paragraphen 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung AWaffV geregelt.
Gemäß den Bestimmungen sind erlaubnispflichtige Schusswaffen und wesentliche Teile einer Schusswaffe in einem entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren. Außerdem muss sich der Schlüssel zum Waffenschrank allein in der ausschließlichen Gewalt/Kontrolle des Berechtigten befinden.
Waffenexperten empfehlen hierfür sogenannte „Feuerschutzsafes“, die nicht nur so gebaut sind, dass kein Löschwasser eindringen kann. Auch sollten sie so zertifiziert sein, dass Hitze dem Inhalt nichts anhaben kann, und das für bis zu 120 Minuten.
Das Sportgerät muss – von einigen Ausnahmefällen und Sonderregelungen abgesehen - dabei üblicherweise zuhause gelagert werden.
Regelmäßig an Schießsportveranstaltungen teilnehmen
Einmal im Monat beziehungsweise 18 Tage im Jahr sollte ein Sportschütze mit der beantragten Waffe am Schießsport teilnehmen, um die Gültigkeit der WBK aufrecht zu erhalten.
Um den Waffenführerschein gültig zu halten, muss der Sportschütze alternativ mindestens alle sechs Monate wettkampfmäßig trainieren oder alle sechs Monate bei Schießbewerben mitmachen. Grundsätzlich gilt auch hier: Je öfter umso besser.
Kann der Hobbyschütze an Übungs- oder Wettkampfschießen nicht in dem geforderten Ausmaß nachkommen, unterliegt es einer Einzelprüfung des betreffenden Sportschützenvereins, ob seine WBK eventuell widerrufen werden muss. Auch kann sein Sportgerät je nach Einzelfallentscheidung einem anderen Berechtigten überlassen oder auch durch einen Büchsenmacher unbrauchbar gemacht werden.
Um Übersicht und Kontrolle über jedes einzelne Vereinsmitglied zu wahren, sind Schützenvereine dazu verpflichtet, bei jedem neuen Mitglied in den ersten drei Jahren die schießsportlichen Aktivitäten zu protokollieren.