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Persönlichkeitsrecht

ein rechtsstaatliches Grundrecht, verfassungsmäßig garantiert. Nach Art. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu schützen und zu achten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Nach Art. 2 GG hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Schon lange sind im Strafrecht z. B. Beleidigung, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Verletzung des Briefgeheimnisses unter Strafe gestellt. Im Zivilrecht ist z. B. das Recht des Menschen auf unbeeinträchtigte Führung des Namens ein Persönlichkeitsrecht. Maßgebliche Bedeutung hatte der Gedanke, das Wirken und Schaffen einer Persönlichkeit zu schützen, bei der Anerkennung eines Patent- und Urheberrechts (Patentrecht). Stark ausgeprägt ist das Urheber-Persönlichkeitsrecht, das als unübertragbares Recht auch dann beim Urheber verbleibt, wenn er die Nutzungsrechte übertragen hat. Auch nach Übertragung kann der Urheber sich daher noch gegen erhebliche beeinträchtigende Änderungen und Entstellungen (z. B. durch einen Verlag) wehren. Auch er hat ein Recht auf Namensnennung. Ausübende Künstler (Solisten, Orchestermitglieder) sind geschützt gegen ungenehmigte Festlegung ihrer höchstpersönlichen Darbietung. Ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild, das das Urheberrecht des Malers, Zeichners und Fotografen überlagert. Der Abgebildete entscheidet, ob, wann und unter welchen Umständen sein Bildnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.
Ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das als verfassungsmäßig garantiertes Recht auch zivilrechtlich zu schützen ist, ist vom Bundesgerichtshof erst seit etwa 1954 anerkannt. Danach ist oberster Grundsatz, dass dem Menschen in seinem inneren Persönlichkeitsbereich (besonders in seiner Intimsphäre) die Freiheit und Selbstbestimmung erhalten bleibt, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerlässlich ist. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Unterlassung, Widerruf und Wiedergutmachung (in Geld).
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