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Drohnen – umstrittene Flugroboter auf dem Vormarsch

Menschen, Häuser oder Landschaften aus der Vogelperspektive sehen, geringe Lasten transportieren oder Messungen vornehmen - das ist mit Drohnen schnell und einfach möglich. Denn die ferngesteuerten Fluggeräte sind wendig, können Kameras und andere Nutzlasten tragen und sind in einfacher Ausführung schon für wenig Geld zu haben. Genau dies aber gibt auch Anlass zu Sorge vor Missbrauch. Was also darf man mit einer Drohne und was nicht?
ASC

Drohnen sind unbemannte Fluggeräte und werden, ähnlich wie Modellflugzuge, entweder über einen Computer oder eine Fernsteuerung navigiert und betrieben. Sie sind als Spielzeug für Erwachsene außerordentlich beliebt. Auch kommen sie zunehmend im kommerziellen Alltag zum Einsatz. So setzen verstärkt Fernsehsender die Drohnen für Luftaufnahmen ein und mancher Immobilienmakler greift auf sie zurück, um spektakuläre Aufnahmen von einem Grundstück oder Haus zu schießen.

Foto- oder Videodrohnen finden zunehmend Verwendung zur Aufnahme von Fotos und Videos aus der Luft.

Im wissenschaftlichen Bereich, beispielsweise in der Klimaforschung, sind sie eine große Hilfe bei Messungen. Auch das Transportieren von Paketen oder Medikamenten scheint keine Zukunftsvision zu sein. Sie übernehmen immer mehr Kontroll- und Überwachungsaufgaben und für militärische Operationen kommen sie mit Waffen zum Einsatz. Je nach Bedarf ist das Fluggerät nur wenige Zentimeter groß. Es kann aber auch die Größe eines Verkehrsflugzeuges mit zirka 60 Meter Spannweite erreichen.

Beliebter Freizeitspaß – mit Nebenwirkungen

Handelsüblicher Quadrocopter im Flug.

tinkstock, VictorBernard

Als Quadrocopter oder ähnliche Fluggeräte sind ferngesteuerte Drohnen längst frei im Handel zu kaufen. Besonders beliebt ist ihr Einsatz als fliegendes Auge. Denn die integrierte oder nachträglich angehängte Kamera bietet die Möglichkeit, auf einfache Weise Fotos und Videoaufnahmen aus der Vogelperspektive zu machen. Die eigene Umgebung aus der Luft zu sehen, ist für viele ein echtes Highlight.

Allerdings: Auch das Ausspionieren der Nachbarn oder anderer lohnender Objekte wird dadurch leichter möglich als bisher – und genau das sorgt für Bedenken. Erst Mitte November überflogen beispielsweise wiederholt Drohnen mehrere Atomkraftwerke in Frankreich. Wer sie steuerte, ist bisher unklar. Klar ist aber, dass dies nicht nur streng verboten ist, es könnte auch die Sicherheitssysteme der Kraftwerke beeinträchtigen.
Doch auch bei weniger brisanten Flugzielen der Drohne gilt: Fotografiert man einen anderen ohne dessen Einwilligung, ist dies eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Rechts am eigenen Bild.

Was darf man mit einer Drohne – und was nicht?

  1. Erlaubt sind nur Fluggeräte, die weniger als fünf Kilogramm wiegen und die ausschließlich privat und zum Freizeitspaß fliegen. Geflogen werden darf eine Drohne zudem nur bis in eine Höhe von maximal 100 Metern.
  2. Hat die Drohne eine eingebaute Kamera, darf man damit nur Fotos oder Videos zum privaten Gebrauch machen. Werden die Aufnahmen dagegen publiziert oder zum Kauf angeboten, sind sie genehmigungspflichtig.
  3. Außerdem ist alles verboten, was sich nicht von der Straße aus fotografieren lässt. Beispielsweise Bilder, die während dem Rundflug hinter die Sichtschutzhecke des Nachbarn entstehen.
  4. Eine Genehmigung ist für alle Drohnen nötig, die zwischen fünf und 25 Kilogramm wiegen. Die entsprechende Einwilligung erteilt die jeweilige Landesluftfahrtbehörde. Alles darüber hinaus ist komplett verboten.
  5. Rechtlich gesehen muss der Drohnenpilot in der Lage sein das Fluggerät, genauso wie bei den Modellflugzeugen, immer im Auge zu behalten. Ein selbstständiges Navigieren per GPS ist nicht gestattet. Wobei diese Version, gerade für Waren-Auslieferungen, besonders attraktiv ist.
  6. Das direkte Überfliegen von Menschen und Menschenansammlungen, dem Regierungsbezirk in Berlin, Unglücksorten, Einsätzen der Polizei, Gefängnissen, Kasernen, Kraftwerken und einer Schutzzone von 1,5 Kilometer um Flughäfen ist tabu oder nur mit Sondergenehmigung erlaubt.
  7. Sollte die Drohne während ihres Fluges abstürzen, haftet der Drohnenpilot für entstandene Schäden. Für Flüge mit Genehmigung ist sogar ein Versicherungsnachweis nötig. Was viele nicht wissen: Die private Haftpflichtversicherung deckt dies nicht ab, eine extra Zusatzversicherung ist notwendig.

Längst etabliert, aber umstritten: die militärische Nutzung

Die MQ-1 Predator der US-Streitkräfte dürfte der bekannteste militärische Drohnentyp sein.

US Army, Public Domain

Auch militärisch werden Drohnen längst in großem Umfang eingesetzt, beispielsweise zur Aufklärung und Überwachung,  aber auch, um Ziele aus der Luft ungefährdet angreifen zu können. Die USA bildet gegenwärtig mehr Soldaten in der Bedienung von Drohnen aus als Flugzeugpiloten für bemannte Fluggeräte. Eine neue Entwicklungsstufe ist der Bau sogenannter Mikrodrohnen. Selbst eine Minimierung auf Insektengröße ist absehbar. Sie könnten zur Aufklärung, Überwachung und sogar zur gezielten individuellen Tötung eingesetzt werden.

Allerdings steht die Nutzung von Drohnen für die unbemannte Kriegsführung in der Kritik. Denn immer wieder kommen bei Drohnenangriffen auch unbeteiligte Zivilisten zu Schaden oder sogar ums Leben. Eine genaue Zahl solcher Opfer gibt es offiziell bislang jedoch nicht. Zudem ist die Rechtslage hier umstritten. Wie stark dies im Einzelfall geahndet wird,  hängt völkerrechtlich gesehen davon ab, ob es sich um einen Kampfeinsatz innerhalb oder außerhalb eines bewaffneten Konflikts handelt.

Weitere Informationen über Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen nachzulesen in der Kurzinformation des Bundesverkehrsministeriums.

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