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Schmerzensgeld

der Schadensersatz für jede Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Verfassung (nicht nur der Schmerzen) des Opfers wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (§ 253 Abs. 2 BGB) sowie in Einzelfällen auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (streitig) durch Gewährung einer nach Billigkeit bestimmten Entschädigung in Geld. Der Verletzte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Der Anspruch ist seit dem 1. 8. 2002 nicht mehr auf Fälle unerlaubter Handlungen beschränkt, sondern wurde auf die Fälle der Gefährdungshaftung und der vertraglichen Haftung erweitert.
Ähnlich ist in
Österreich
das Schmerzensgeld bei Körperverletzung (ABGB § 1325, letzter Halbsatz) geregelt; bei Freiheitsberaubung ist nach § 1329 ABGB „volle Genugtuung“ zu leisten. In der
Schweiz
entspricht dem Schmerzensgeld bei der Körperverletzung die Genugtuung, die auch den Angehörigen eines Getöteten zu zahlen ist (Art. 47 OR).

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