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Organisatinszwang

die auf Gesetz oder behördlicher Anordnung beruhende Pflicht, einer Organisation, besonders einem Verband, beizutreten oder Mitglied kraft Gesetzes zu sein, z. B. bei Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Berufsgenossenschaften. Der Organisationszwang kann durch den Verband selbst ausgeübt werden, um Außenstehende zum Beitritt zu veranlassen (äußerer Organisationszwang) oder Mitglieder am Austritt zu hindern sowie zur Erfüllung ihrer Pflichten zu zwingen (innerer Organisationszwang).
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