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Staatskommissar

mit der Durchführung besonderer Aufgaben betrauter Beamter, insbesondere zur Durchsetzung staatlicher Maßnahmen gegenüber nachgeordneten Organen und Dienststellen. So kann der Staat (das Land) im Rahmen der Kommunalaufsicht in bestimmten Fällen einen Kommissar bestellen. Dies ist auch möglich im Rahmen des Bundeszwangs (Art. 37 GG) bei einem Einschreiten des Bundes gegen ein Land. politische Kommissare.

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