Lexikon
Zwischenurteil
ein Urteil im Zivilprozess, das nicht über den Streitgegenstand, sondern über prozessuale Vorfragen entscheidet (§ 303 ZPO). Das Zwischenurteil kann in einem Zwischenstreit zwischen den Parteien ergehen (z. B. über die Zulässigkeit der Klage) oder in einem Zwischenstreit zwischen einer Partei und einem Dritten (z. B. über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen oder der Nebenintervention). Es ist in der Regel nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (§ 512 ZPO), ausnahmsweise kann es jedoch selbständig angefochten werden (§ 280 ZPO).
Ähnlich in den meisten kantonalen Prozessgesetzen der Schweiz die Zwischenentscheidung, auch Vorentscheid, Beiurteil oder Bescheid genannt. Anders in Österreich: Ein Zwischenurteil ist möglich, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst nur hinsichtlich des Grunds zur Entscheidung reif ist; ein solches Zwischenurteil ist wie ein Endurteil anfechtbar (§ 393 ZPO).
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