Lexikon
Nebenintervention
Streithilfedie Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17–25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Wissenschaft
Start-ups: Heiß auf Kernfusion
Kernfusion ist ein heißes Thema, sowohl im wörtlichen Sinne als auch in der Wirtschaft: 4,8 Milliarden US-Dollar wurden bislang in Kernfusions-Start-ups investiert. Davon 2,8 Milliarden allein im vergangenen Jahr. Zwar scheinen diese Zahlen fast lächerlich im Vergleich zu den vielen Milliarden US-Dollar mit denen große...
Wissenschaft
Barrieren gegen die Plastikflut
Flüsse sind die Quelle des Plastikmülls in den Meeren. Hier muss man ansetzen, und erste erfolgreiche Projekte gibt es bereits.
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