Lexikon
Nebenintervention
Streithilfedie Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17–25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Wissenschaft
It started with a kiss
Eine neue astronomische Studie förderte kürzlich pikante Informationen zutage: Im ewigen Eis des äußeren Sonnensystems kam es anscheinend vor einigen Milliarden Jahren zu einer heißen Liebschaft. Wer ist das auf frischer Tat ertappte Paar? Pluto und sein größter Mond Charon. Die beiden tiefgefrorenen Welten sorgen nicht nur dank...
Wissenschaft
Lunare Wasserstellen
In ewig dunklen Kratern an den Mondpolen überdauerte Wassereis bereits Milliarden von Jahren. Wasser-Moleküle finden sich aber auch im Gestein unter hellem Sonnenlicht. von THORSTEN DAMBECK Der Mond ist knochentrocken – so lautete nach den Apollo-Missionen jahrzehntelang das Mantra der Experten. Sie stützten sich auf chemische...
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