Lexikon
Nebenintervention
Streithilfedie Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17–25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Wissenschaft
Computer als Assistenz-Mathematiker
Rechnen konnten Computer schon immer. Doch abgesehen davon hatten sie für die Mathematik kaum einen Nutzen – bislang. Denn inzwischen gibt es Programme, die mathematische Beweise prüfen können. KI eröffnet dabei neue Möglichkeiten. von PAULA STRÄTER Den meisten Menschen begegnet Mathematik im Alltag nur, wenn sie zählen oder...
Wissenschaft
Klimavorhersagen mit dem Quantencomputer?
Jeder, so scheint es, hat eine Wunderlösung zum Klimawandel. Für manche lautet sie Wasserstoff, für andere Kernkraft oder Mikroalgen oder schwimmende Solaranlagen oder Bäume pflanzen. Für sich allein werden die meisten dieser Ideen zur Lösung nicht ausreichen, sie haben aber immerhin das Potenzial, dazu beizutragen. Eine absurde...