Lexikon
Nebenintervention
Streithilfedie Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17–25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Wissenschaft
Jupiters gewaltsame Jugend
Im Zentrum des Gasriesen hat die Raumsonde Juno einen seltsamen Kern entdeckt. Ihre Messungen lassen auf eine brachiale Kollision mit einem anderen Urplaneten schließen. von THORSTEN DAMBECK Er ist der unangefochtene Herrscher unter den Planeten: Jupiter. Mit 318 Erdmassen übertrifft er die gesamte Masse aller anderen planetaren...
Wissenschaft
Entspannt im Großstadtdschungel
Lärm, dichte Bebauung, schlechte Luft – der Alltag in der Großstadt erzeugt Stress. Dagegen helfen neue Konzepte von Stadtforschern und Umweltpsychologen. von EVA TENZER Seit 2008 leben weltweit mehr Menschen in Städten als auf dem Land. Und die Urbanisierung schreitet voran. Laut Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO...
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