Lexikon

Nebenintervention

Streithilfe
die Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. Ähnlich in Österreich (§§ 1725 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
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Wissenschaft

Paradoxe Genome

Paradoxon. Ursprünglich entstammt der Begriff dem spätlateinischen Adjektiv „paradoxus“, das damals „unerwartet, überraschend“ meinte. Dass der Begriff des Paradoxons auch in den Naturwissenschaften gern verwendet wird, dürfte kaum verwundern. Schließlich widersprechen dort immer wieder mal neue Resultate ziemlich unerwartet den...

Kleinkind im HIrnscanner
Wissenschaft

Frühkindlichen Erinnerungen auf der Spur

An die ersten rund drei Jahre unseres Lebens können wir uns üblicherweise nicht mehr erinnern. Doch was sorgt für diese sogenannte kindliche Amnesie? Kodiert unser Gehirn erst später episodische Erinnerungen, oder können wir die Erinnerungen aus unserer frühesten Kindheit nur nicht mehr abrufen? Hirnscans bei 26 Säuglingen und...

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