Lexikon
Nebenintervention
Streithilfedie Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17–25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Wissenschaft
Die vermessene und vermessende Welt
Als Knabe habe ich mit meinen Freunden über den Witz gelacht, in dem eine Fahrlehrerin ihrer Schülerin sagt, sie solle das Hindernis auf der Straße umfahren, wobei sie jedoch das Verb falsch betont – nämlich auf der ersten Silbe. Solch einen schönen Unterschied gibt es bei dem Wort „vermessen“ zwar nicht, man kann bei ihm […]...
Wissenschaft
Wie der Klimawandel wilde Vanille-Pflanzen bedroht
Die Erderwärmung sorgt für veränderte Temperaturen und Niederschläge in Ökosystemen. Das verändert auch die Lebensräume der wilden Vanillepflanzen sowie ihrer bestäubenden Insekten und treibt diese auseinander, zeigt eine Studie. Weil sich die Lebensräume künftig kaum noch überlappen werden, könnten die Pflanzen sogar aussterben...