Lexikon

Nebenintervention

Streithilfe
die Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. Ähnlich in Österreich (§§ 1725 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
abine Hossenfelder; Thomas Bethge – stock.adobe.com; www.photoshopsupply.com; Bearbeitung: bdw
Wissenschaft

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