Lexikon
Nebenintervention
Streithilfedie Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17–25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Wissenschaft
Behandlung im Blindflug
Medizinische Studien wurden lange Zeit (fast) nur an Männern durchgeführt. Frauen sind deshalb häufiger von Arzneimittel-Nebenwirkungen betroffen als Männer. Und die Forschungspraxis ändert sich nur langsam. von RUTH EISENREICH (Text) und RICARDO RIO RIBEIRO MARTINS (Illustrationen) Es ist bis heute einer der bekanntesten...
Wissenschaft
Tierisches Ungleichgewicht
Bei manchen Tierarten gibt es unterschiedlich viele Männchen und Weibchen. Und das hat zum Teil verblüffende Gründe. von CHRISTIAN JUNG Abgesehen von wenigen Ausnahmen existieren bei Tieren wie beim Menschen zwei Geschlechter: männlich und weiblich. Sie unterscheiden sich in Erscheinungsbild, Verhalten, Funktionen und auch bei...