Lexikon
Anschlussberufung
in Deutschland das Recht des Berufungsbeklagten, sich der vom Gegner eingelegten Berufung anzuschließen, selbst wenn er vorher auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist (§§ 521 ff. ZPO). – In der
Schweiz
ist die Anschlussberufung ein unselbständiges Rechtsmittel, mit dem der Berufungsbeklagte in einem bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, das angefochtene Urteil sei zugunsten des Berufungsklägers abzuändern.
Wissenschaft
Verlorene Koordination
Warum es Bewegungen gibt, die wir einfach nicht hinbekommen, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Haben Sie Zeit für eine einfache gymnastische Übung – garantiert nicht anstrengend, aber äußerst erstaunlich? Eine Übung, mit der Sie bei der nächsten Party für allgemeine Verblüffung sorgen können? Dann setzen Sie sich bitte auf einen...
Wissenschaft
News der Woche 31.10.2025
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