Lexikon
Anschlussberufung
in Deutschland das Recht des Berufungsbeklagten, sich der vom Gegner eingelegten Berufung anzuschließen, selbst wenn er vorher auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist (§§ 521 ff. ZPO). – In der
Schweiz
ist die Anschlussberufung ein unselbständiges Rechtsmittel, mit dem der Berufungsbeklagte in einem bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, das angefochtene Urteil sei zugunsten des Berufungsklägers abzuändern.
Wissenschaft
Flugsaurier: Zu Fuß zum Erfolg
Wie lebten Pterosaurier, wenn sie nicht in der Luft unterwegs waren? Diese Frage beleuchtet nun eine Untersuchung der Hände und Füße zahlreicher Arten aus der gesamten Entwicklungsgeschichte der Flugechsen. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass die frühen Vertreter noch an das Klettern in Bäumen angepasst waren, während spätere...
Wissenschaft
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