Lexikon

Bundesbaugesetz

vom 23. 6. 1960, zuletzt in der Fassung vom 18. 8. 1976; mit Wirkung zum 1. 7. 1987 abgelöst durch das Baugesetzbuch vom 8. 12. 1986 in der Fassung vom 23. 9. 2004. Das Bundesbaugesetz enthielt, ähnlich wie jetzt das Baugesetzbuch, diejenigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, für die der Bund zuständig ist. Dabei handelt es sich um Vorschriften zur städtebaulichen Regelung der Bodennutzung sowie um Bestimmungen zur örtlichen Bauleitplanung, Umlegung, Erschließung, Enteignung, Bodenbewertung, zum Boden- und Grundstückverkehr und zum Verfahren der Behörden und Gerichte bei der Ausführung des öffentlichen Baurechts. Das Recht der städtebaulichen Entwicklung und Sanierung war dagegen bis zum Erlass des Baugesetzbuches selbständig im Städtebauförderungsgesetz geregelt.
Humanoide Echse in Anzug mit Aktentasche, steht auf grauem Hintergrund, Text:
Wissenschaft

Fortschritt durch Abtritt

Max Planck schrieb in seiner wissenschaftlichen Selbstbiografie den Satz: „Eine neue wissenschaftliche Wahrheit pflegt sich nicht in der Weise durchzusetzen, dass ihre Gegner überzeugt werden und sich als belehrt erklären, sondern vielmehr dadurch, dass die Gegner allmählich aussterben und dass die heranwachsende Generation von...

Drei Chirurgen in OP-Kleidung, Masken und Schutzbrillen bei einer Operation.
Wissenschaft

Dem Gedächtnis auf der Spur

Ein gutes Gedächtnis hilft, Vokabeln, Formeln und Fakten zu behalten. Es formt außerdem unsere Persönlichkeit. Hirnforscher untersuchen seit Jahrzehnten seine Funktionsweise. Wir beleuchten ihre Fragen und bisherigen Antworten. von FRANK FRICK Hat das Gedächtnis seinen Sitz in einer bestimmten Gehirnregion? Nein. Dennoch gibt es...

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