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Bundesbaugesetz

vom 23. 6. 1960, zuletzt in der Fassung vom 18. 8. 1976; mit Wirkung zum 1. 7. 1987 abgelöst durch das Baugesetzbuch vom 8. 12. 1986 in der Fassung vom 23. 9. 2004. Das Bundesbaugesetz enthielt, ähnlich wie jetzt das Baugesetzbuch, diejenigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, für die der Bund zuständig ist. Dabei handelt es sich um Vorschriften zur städtebaulichen Regelung der Bodennutzung sowie um Bestimmungen zur örtlichen Bauleitplanung, Umlegung, Erschließung, Enteignung, Bodenbewertung, zum Boden- und Grundstückverkehr und zum Verfahren der Behörden und Gerichte bei der Ausführung des öffentlichen Baurechts. Das Recht der städtebaulichen Entwicklung und Sanierung war dagegen bis zum Erlass des Baugesetzbuches selbständig im Städtebauförderungsgesetz geregelt.

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