Lexikon
Baurecht
öffentliches Baurecht
rechtliche Regelungen zur Lenkung und Ordnung des Baugeschehens; ferner begrenzt das Baurecht das dem Grundeigentümer durch das Grundgesetz zusammen mit dem Eigentum gewährleistete Recht der Baufreiheit gegenüber dem dadurch in Mitleidenschaft gezogenen Interesse der Allgemeinheit. Das Baurecht ist im Baugesetzbuch von 1986 bzw. 2004 und in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Die dem Staat aus dem öffentlichen Baurecht erwachsenden Aufgaben nimmt die Bauaufsichtsbehörde wahr, gemäß den Bauordnungen, die Bestimmungen enthalten u. a. über Baugenehmigungsverfahren, Ausführung der Gebäude, Versorgungsleitungen.
Für die konstruktive Ausführung der Bauteile führen die Obersten Baubehörden der Länder einheitliche technische Baubestimmungen als Richtlinien für die Bauaufsichtsbehörden ein. Für bauliche Anlagen besonderer Art (Theater, Kinos, Krankenhäuser, Waren- und Geschäftshäuser, Garagen, Aufzüge u. a.) gelten Spezialgesetze, ebenso für Bauten, die durch Lage oder Beschaffenheit des Betriebs (z. B. Schießpulverfabriken, chemische Fabriken, Abdeckereien) Nachteile oder Gefahren für ihre Umgebung herbeiführen können. Andere Gesetze und Verordnungen regeln Städtebau und Landesplanung, Landschaftsschutz, Denkmalspflege, Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten, Verdingungswesen, Anwendung von Baunormen u. a.; Bauerlaubnis, Bauleitplanung, Städtebauförderungsgesetz.
In
Österreich
fallen die Angelegenheiten des Bauwesens hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (Bauordnungen). Die baupolizeilichen Aufgaben werden von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. – In der Schweiz
ist das Baurecht fast ausschließlich kantonales Recht.Wissenschaft
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