Lexikon

Verkehrswert

gemeiner Wert
im Baurecht der Marktpreis für ein Grundstück, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Berücksichtigung von Liebhaberinteressen oder sonstigen besonderen Umständen zu erzielen ist (§ 194 Baugesetzbuch). Er bestimmt bei Enteignungen den Umfang der zu zahlenden Entschädigung; in gleicher Höhe wird er meist als Kaufpreis gezahlt, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht beim Grundstückskauf ausübt. Der Verkehrswert einer Immobilie wird auch benötigt, wenn z. B. der Eigentümer eines Hauses oder eines Grundstücks einen Kredit aufnehmen oder eine Versicherung abschließen will. Der Verkehrswert bestimmt in diesem Fall die Kreditwürdigkeit des Bank- oder Versicherungskunden. Ein Gutachterausschuss der Kommune leistet Unterstützung bei der Feststellung des Verkehrswertes im Einzelfall. Der Verkehrswert des Bodens wird durch Vergleich mit den Kaufpreisen aus dem Verkauf ähnlicher Grundstücke ermittelt, der Verkehrswert auf den Grundstücken stehender Gebäude kann auch durch den Ertrag einer Gebäudenutzung oder durch die Baukosten abzüglich der nach der Errichtung angefallenen Wertminderung berechnet werden; die näheren Bewertungsrichtlinien werden durch eine im Bundesbaugesetz vorgesehene Wertermittlungsverordnung festgelegt.
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