Lexikon

erbunwürdig

rechtlich unfähig, Erbe zu sein. Eine Person ist erbunwürdig, wenn sie den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in dem er nicht mehr in der Lage war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, oder ihn an der Errichtung oder Aufhebung einer solchen Verfügung vorsätzlich und rechtswidrig gehindert oder ihn dazu durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt hat oder in Bezug auf eine solche Verfügung ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Mit Erklärung der Erbunwürdigkeit durch rechtskräftiges Urteil gilt der Erbanfall als nicht an den Erbunwürdigen, sondern an den nächstberechtigten Erben erfolgt (§§ 2339 ff. BGB). Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 540 f. ZGB) und in
Österreich
(§§ 538 ff. ABGB).
2D-Material Graphen
Wissenschaft

Ein Hauch von Material

Die Erforschung extrem flacher, sogenannter zweidimensionaler Materialien macht rasante Fortschritte. Ihre Anwendungen sind vielfältig – von der Abwasserreinigung bis zur Nanoelektronik. von THERESA KÜCHLE Ein Stückchen Klebeband und ein Graphitblock – das reicht aus, um ein Material aus einer einzigen Lage Kohlenstoff-Atome...

Phaenomenal_NEU.jpg
Wissenschaft

25 Kilo Hautstaub

Wie sehr man sich mit dem Putzen auch bemüht, Staub ist in der Wohnung praktisch allgegenwärtig. Warum das so ist, und wo er herkommt, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Mit einer Fläche von rund zwei Quadratmetern und fünf bis sieben Kilogramm Gewicht ist die Haut das größte und schwerste Organ unseres Körpers. Sie schützt unser...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon