Lexikon
Bezugsberechtigter
Begünstigterdie Person, die in der Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls erhalten soll. Beim Normalfall, der widerruflichen Bezugsberechtigung, bleibt der Versicherungsnehmer Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und kann jederzeit die Bezugsberechtigung widerrufen und ändern. Der Bezugsberechtigte hat vor Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht erworben. Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung erwirbt der Bezugsberechtigte ein sofort entstehendes Recht auf die Versicherungssumme, das ihm gegen seinen Willen nicht entzogen werden kann; der Versicherungsnehmer bleibt jedoch Vertragspartner mit allen Pflichten. Jede Bezugsberechtigung schließt den Zugriff der Erben auf die Versicherungssumme aus.
Wissenschaft
Wie sich das Gehirn in der Schwangerschaft verändert
Eine Schwangerschaft verändert nicht nur den weiblichen Körper, sondern auch das Gehirn. Das zeigt eine Studie anhand von wiederholten Hirnscans einer Erstgebärenden vor, während und nach der Schwangerschaft. Demnach schrumpft die graue Substanz ab der neunten Schwangerschaftswoche, während das Volumen der weißen Substanz, also...
Wissenschaft
Sprachmodelle als große Gleichmacher
ChatGPT und Co. durchdringen zunehmend die Gesellschaft. Doch Wissenschaftler warnen davor, dass das zu einer Homogenisierung von Meinungen und dem Verlust kultureller Diversität führen kann. von THOMAS BRANDSTETTER Sprache ist ein mächtiges Werkzeug. Sie kann uns aufklären oder täuschen, überzeugen oder abstoßen, aufbauen oder...