Lexikon
Bezugsberechtigter
Begünstigterdie Person, die in der Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls erhalten soll. Beim Normalfall, der widerruflichen Bezugsberechtigung, bleibt der Versicherungsnehmer Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und kann jederzeit die Bezugsberechtigung widerrufen und ändern. Der Bezugsberechtigte hat vor Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht erworben. Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung erwirbt der Bezugsberechtigte ein sofort entstehendes Recht auf die Versicherungssumme, das ihm gegen seinen Willen nicht entzogen werden kann; der Versicherungsnehmer bleibt jedoch Vertragspartner mit allen Pflichten. Jede Bezugsberechtigung schließt den Zugriff der Erben auf die Versicherungssumme aus.
Wissenschaft
Elternschaft hält das Gehirn jung
Kinder halten jung. Diese These bestätigt sich auch beim Blick ins elterliche Gehirn: Je mehr Kinder eine Person aufgezogen hat, desto stärker sind die funktionellen Netzwerke in ihrem Gehirn miteinander verknüpft. Während die Konnektivität im Gehirn auch bei Eltern mit dem Alter nachlässt scheinen Kinder dieser Hirnalterung in...
Wissenschaft
Wie lang ist die Küste der britischen Insel?
Die obige Frage erwartet man vielleicht im Rahmen eines Geografie-Tests in einer britischen Schule. Aber nicht als Titel in einer wissenschaftlichen Arbeit aus dem Jahr 1967. Die Küste ist halt so lang, wie sie ist und fertig. Dumme Frage! Warum sollte sich die Wissenschaft damit beschäftigen? Kam der Queen ihr Reich nach der...