Lexikon
Bezugsberechtigter
Begünstigterdie Person, die in der Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls erhalten soll. Beim Normalfall, der widerruflichen Bezugsberechtigung, bleibt der Versicherungsnehmer Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und kann jederzeit die Bezugsberechtigung widerrufen und ändern. Der Bezugsberechtigte hat vor Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht erworben. Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung erwirbt der Bezugsberechtigte ein sofort entstehendes Recht auf die Versicherungssumme, das ihm gegen seinen Willen nicht entzogen werden kann; der Versicherungsnehmer bleibt jedoch Vertragspartner mit allen Pflichten. Jede Bezugsberechtigung schließt den Zugriff der Erben auf die Versicherungssumme aus.
Wissenschaft
Rothaarige sind anders
Was die seltene Haarfarbe über das Hautkrebsrisiko und das Schmerzempfinden ihrer Träger verrät, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Wer rote Haare hat, kann sich darauf etwas einbilden, gehört er doch zu einer exklusiven Minderheit. Lediglich zwei Prozent der Menschen weltweit können mit diesem Attribut aufwarten. Von diesen leben...
Wissenschaft
Schnell wie das Licht
Die Lichtgeschwindigkeit ist eine der wichtigsten Naturkonstanten. Ohne Sie wäre die Physik des Universums nicht verständlich. von Rüdiger Vaas Im Vakuum ist Licht genau 299 792,458 Kilometer pro Sekunde schnell. Diesen Wert kürzen Physiker mit c ab (von lateinisch „celeritas“ für „Schnelligkeit“). Bis die Wissenschaft sich auf...
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