Lexikon

Ersitzung

Erwerb des Eigentums durch mehrjährigen Besitz im guten Glauben an das in Wirklichkeit nicht bestehende eigene Eigentum (§§ 937 ff. BGB); bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) ist eine Buchersitzung möglich. In der
Schweiz
bei beweglichen Sachen 5 Jahre (Art. 728 ZGB); bei Grundstücken Buchersitzung nach 10 Jahren (Art. 661 ZGB). Ähnlich in
Österreich
. Die Frist bei beweglichen Sachen beträgt jedoch 3 Jahre. Bei unbeweglichen Sachen ist eine Grundbucheintragung nicht wesentlich (§§ 1452 ff. ABGB).
Psychologie, Krisen, Zusammengehörigkeit
Wissenschaft

Gemeinsam stark

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Ältere Frau mit Handventilator am Arbeitsplatz
Wissenschaft

Neues Medikament gegen Hitzewallungen

In den Wechseljahren leiden die meisten Frauen unter häufigen Hitzewallungen. Jetzt könnte ihnen ein neues nicht-hormonelles Medikament helfen. Durch das Präparat Elinzanetant treten die Hitzewallungen deutlich seltener auf und verlaufen schwächer, wie eine klinische Studie belegt. Auch Schlafstörungen werden mit dem Wirkstoff...

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