Lexikon
Ersitzung
Erwerb des Eigentums durch mehrjährigen Besitz im guten Glauben an das in Wirklichkeit nicht bestehende eigene Eigentum (§§ 937 ff. BGB); bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) ist eine Buchersitzung möglich. – In der
Schweiz
bei beweglichen Sachen 5 Jahre (Art. 728 ZGB); bei Grundstücken Buchersitzung nach 10 Jahren (Art. 661 ZGB). – Ähnlich in Österreich
. Die Frist bei beweglichen Sachen beträgt jedoch 3 Jahre. Bei unbeweglichen Sachen ist eine Grundbucheintragung nicht wesentlich (§§ 1452 ff. ABGB).Wissenschaft
Inferno in Deutschlands Urzeit
Die Erde wurde immer wieder von verheerenden Kleinplaneten getroffen. In Süddeutschland gibt es sogar zwei geologisch junge Krater. Sind sie gleichzeitig entstanden? von THORSTEN DAMBECK Als ein mächtiger Planetoid auf das heutige Süddeutschland stürzte, lebten dort keine Menschen. Die Narben des Einschlags sind nach fast 15...
Wissenschaft
Oasen auf der Schneeball-Erde
Veränderungen in der Umlaufbahn der Erde ermöglichten es frühen Lebensformen, die extremste Eiszeit in der Geschichte unseres Planeten zu überstehen.
Der Beitrag Oasen auf der Schneeball-Erde erschien zuerst auf...
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Auch tote Zähne können schmerzen
Blaue Wirkstoffe
Meinung ohne Ahnung
Wie Landwirtschaft das Klima schützt
Technik an der Torlinie
Bunte Lebenswelt in der Ostsee