Lexikon
Ersitzung
Erwerb des Eigentums durch mehrjährigen Besitz im guten Glauben an das in Wirklichkeit nicht bestehende eigene Eigentum (§§ 937 ff. BGB); bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) ist eine Buchersitzung möglich. – In der
Schweiz
bei beweglichen Sachen 5 Jahre (Art. 728 ZGB); bei Grundstücken Buchersitzung nach 10 Jahren (Art. 661 ZGB). – Ähnlich in Österreich
. Die Frist bei beweglichen Sachen beträgt jedoch 3 Jahre. Bei unbeweglichen Sachen ist eine Grundbucheintragung nicht wesentlich (§§ 1452 ff. ABGB).
Wissenschaft
Gemeinsam stark
Der Klimawandel und die Corona-Pandemie: Was hindert die Menschheit daran, solche globalen Krisen entschlossen anzugehen? von JAN BERNDORFF Der Klimawandel trägt keinen Schnauzbart.“ Mit dieser einfachen Formel erklärte der Psychologe Daniel Gilbert von der Harvard University in den USA schon vor 15 Jahren die Schwierigkeiten der...
Wissenschaft
Neues Medikament gegen Hitzewallungen
In den Wechseljahren leiden die meisten Frauen unter häufigen Hitzewallungen. Jetzt könnte ihnen ein neues nicht-hormonelles Medikament helfen. Durch das Präparat Elinzanetant treten die Hitzewallungen deutlich seltener auf und verlaufen schwächer, wie eine klinische Studie belegt. Auch Schlafstörungen werden mit dem Wirkstoff...