Lexikon
Ersitzung
Erwerb des Eigentums durch mehrjährigen Besitz im guten Glauben an das in Wirklichkeit nicht bestehende eigene Eigentum (§§ 937 ff. BGB); bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) ist eine Buchersitzung möglich. – In der
Schweiz
bei beweglichen Sachen 5 Jahre (Art. 728 ZGB); bei Grundstücken Buchersitzung nach 10 Jahren (Art. 661 ZGB). – Ähnlich in Österreich
. Die Frist bei beweglichen Sachen beträgt jedoch 3 Jahre. Bei unbeweglichen Sachen ist eine Grundbucheintragung nicht wesentlich (§§ 1452 ff. ABGB).
Wissenschaft
Gefühlte Zeit
Wie Gehirn und Körper unser Zeitempfinden hervorbringen. Von Tobias Hürter Eine halbe Stunde in der S-Bahn, müde und hungrig nach der Arbeit: eine gefühlte Ewigkeit. Eine halbe Stunde in der S-Bahn, ausgeschlafen und mit einer spannenden Lektüre in der Hand: Die Zeit rast. Nur nicht die Haltestelle verpassen. Das Zeitgefühl ist...
Wissenschaft
Die alten Griechen sind noch älter
Ein Archäologe aus Wien und ein deutscher Kernphysiker eichen die Chronologie der Antike neu. von ROLF HEßBRÜGGE Stefanos Gimatzidis sitzt in seinem Wiener Büro, trinkt einen Schluck Tee und hält kurz inne. Dann verrät er: „Ein guter Bekannter von mir, der Professor der Klassischen Archäologie an der Uni Montreal ist, hat mich...