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Pfandkehr

Pfandverschleppung
Wegnahme einer eigenen Sache oder einer fremden beweglichen Sache zugunsten ihres Eigentümers aus dem Gewahrsam des Nutznießers, Pfandgläubigers oder des sonst zu ihrem Gebrauch oder zu ihrer Zurückbehaltung Berechtigten, um die Ausübung jener Rechte zu vereiteln; strafbar nach § 289 StGB.

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