Lexikon

Vereinigungsfreiheit

das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen, ihnen beizutreten, fernzubleiben oder auszutreten. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 GG als Grundrecht für alle Deutschen gewährleistet. Ferner garantiert Art. 9 Abs. I GG die Vereinsautonomie, die vereinsinterne Rechtsetzung, Verwaltung und die Regelung interner Streitigkeiten durch eigene Organe, z. B. Schiedsstellen. Nach Art. 9 Abs. II GG sind Vereinigungen, deren Zwecke und deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten.
Die Vereinigungsfreiheit ist in der
Schweiz
durch Art. 23 der Bundesverfassung, in
Österreich
durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 gewährleistet.
Schildkröte, Meer, schwimmend
Wissenschaft

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