Lexikon

Vereinigungsfreiheit

das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen, ihnen beizutreten, fernzubleiben oder auszutreten. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 GG als Grundrecht für alle Deutschen gewährleistet. Ferner garantiert Art. 9 Abs. I GG die Vereinsautonomie, die vereinsinterne Rechtsetzung, Verwaltung und die Regelung interner Streitigkeiten durch eigene Organe, z. B. Schiedsstellen. Nach Art. 9 Abs. II GG sind Vereinigungen, deren Zwecke und deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten.
Die Vereinigungsfreiheit ist in der
Schweiz
durch Art. 23 der Bundesverfassung, in
Österreich
durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 gewährleistet.
Entscheidungen treffen.jpg
Wissenschaft

Entschieden entscheiden

Bei jeder Entscheidung müssen wir allerlei Unsicherheiten abwägen. Wann sind wir mit einer Wahl zufrieden und wann korrigieren wir sie? Über einen komplexen Prozess, den wir zigtausend Mal am Tag erfolgreich bewältigen. von JAN SCHWENKENBECHER Das 20. Jahrhundert war gerade angebrochen, da betrat ein Typ Mensch die Bühne der Welt...

Nahaufnahme von einem Mann, der sich eine Hand ans Ohr hält
Wissenschaft

Wie das Gehirn sich aufs Zuhören fokussiert

Neurowissenschaftler haben herausgefunden, wie das Gehirn von Ratten die Wahrnehmung von Geräuschen steuert. Demnach verstärkt ihr Gehirn relevante Geräusche, wenn die Tiere beschäftigt sind. Dabei reagiert der auditorische Kortex nicht nur auf Geräusche, sondern passt seine Aktivität auch gezielt an die Anforderungen der Aufgabe...

Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon