Lexikon

Vereinigungsfreiheit

das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen, ihnen beizutreten, fernzubleiben oder auszutreten. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 GG als Grundrecht für alle Deutschen gewährleistet. Ferner garantiert Art. 9 Abs. I GG die Vereinsautonomie, die vereinsinterne Rechtsetzung, Verwaltung und die Regelung interner Streitigkeiten durch eigene Organe, z. B. Schiedsstellen. Nach Art. 9 Abs. II GG sind Vereinigungen, deren Zwecke und deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten.
Die Vereinigungsfreiheit ist in der
Schweiz
durch Art. 23 der Bundesverfassung, in
Österreich
durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 gewährleistet.
Wale tauchen aus Wasser auf, sprühen Wasser in die Luft vor einer bewaldeten Bergkulisse.
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Atme!

Die Luft aus der Umgebung muss in den Körper. Diesen Übergang hat die Evolution unterschiedlich gestaltet. Von BETTINA WURCHE Der Begriff Atmung bezeichnet den Gasaustausch in Lebewesen zur Energiegewinnung. Bei Tieren, vielen Pilzen sowie den aeroben Mikroorganismen ist es das Sauerstoffgas, das die Kette von chemischen...

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Führt die fernste Zukunft zurück zum Urknall? von RÜDIGER VAAS Alles scheidet, Alles grüsst sich wieder; ewig bleibt sich treu der Ring des Seins. In jedem Nu beginnt das Sein; um jedes Hier rollt sich die Kugel Dort. Die Mitte ist überall. Krumm ist der Pfad der Ewigkeit“, verkündete Friedrich Nietzsche seine tiefe Überzeugung „...

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