Lexikon
Versäumnisurteil
Zivilprozess
ein Urteil, das im Versäumnisverfahren gegen eine Partei aufgrund ihrer Säumnis ergeht. Bei Säumnis des Klägers ist auf Antrag des erschienenen Beklagten ohne Sachprüfung Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass die Klage abgewiesen wird (§ 330 ZPO). Bei Säumnis des Beklagten erfolgt auf Antrag des erschienenen Klägers Verurteilung durch Versäumnisurteil, wenn das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers, das als zugestanden gilt, den Klageantrag rechtfertigt; andernfalls ist die Klage durch sog. unechtes Versäumnisurteil abzuweisen (§ 331 ZPO), das nicht dem Einspruch, sondern den gewöhnlichen Rechtsmitteln unterliegt. Ein Versäumnisurteil ist auch schon im schriftlichen Vorverfahren möglich (§§ 331 Abs. 3, 276 ZPO).
Ähnliche Regelung in Österreich: gegen Versäumnisurteile ist Berufung möglich. Im Säumnisverfahren des schweizerischen Zivilprozessrechts werden die Versäumnisfolgen in der Mehrzahl der Kantone erst bei zweimaliger Säumnis voll wirksam.
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