Lexikon

Insolvenzgericht

das für die Insolvenz ausschließlich zuständige Amtsgericht (§§ 2 und 3 der Insolvenzordnung). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der gewerblichen Niederlassung oder dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Das Insolvenzgericht eröffnet und beendigt das Insolvenzverfahren, bestellt und beaufsichtigt den Insolvenzverwalter, leitet und beruft den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.
In Österreich sind die als Kollegialgerichte tätigen Gerichtshöfe erster Instanz als Konkursgerichte zuständig; das Konkursgericht bestellt den Konkursverwalter (Masseverwalter). In der Schweiz ist dem Konkursgericht lediglich die Eröffnung und Beendigung des Verfahrens übertragen, im übrigen sind die Konkursämter zuständig.
Flüsterbremsen, Lärm, Bahn
Wissenschaft

Auch leise ist zu laut

Wer in der Nähe eines Bahngleises wohnt, wird durch Lärm belästigt. Trotz neuer „Flüsterbremsen“ bleibt noch viel zu tun. von ROLAND BISCHOFF Seit über fünf Jahren ist in der Schweiz der 57 Kilometer lange Gotthard-Basistunnel in Betrieb. Seither fahren täglich 130 bis 160 Züge hindurch, davon zwei Drittel Güter- und ein Drittel...

Mars-Beben
Wissenschaft

Die Unterwelt des Roten Planeten

Raumsonden lauschen nach tiefen Mars-Beben und durchleuchten die Gesteinskruste mit Radarwellen. Was verbirgt sich unter der von Kratern zerfurchten Landschaft? von THORSTEN DAMBECK Zu Beginn des 20. Jahrhunderts glaubten manche Astronomen, der Mars würde von einer verheerenden Dürre heimgesucht. Verzweifelt würden die Marsianer...

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