Lexikon
Insolvenzverwalter
der Verwalter des Vermögens des Schuldners im Insolvenzverfahren. Er wird ernannt und beaufsichtigt durch das Insolvenzgericht, kann jedoch auch durch die Gläubigerversammlung gewählt werden (§§ 56 ff. Insolvenzordnung). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über; auch das Prozessführungsrecht in Prozessen, die die Insolvenzmasse betreffen, steht dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu. Der Insolvenzverwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen, zu verwalten, zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Er übt auch die Insolvenzanfechtung aus. Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber den Insolvenzgläubigern bestimmt sich nach § 60 Insolvenzordnung.
Ähnliche Regelungen gibt es in der Schweiz nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs von 1889, doch können hier als Konkursverwaltung auch mehrere Personen oder das Konkursamt bestellt werden. – Österreich: Masseverwalter.
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