Lexikon

Insolvenzgericht

das für die Insolvenz ausschließlich zuständige Amtsgericht (§§ 2 und 3 der Insolvenzordnung). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der gewerblichen Niederlassung oder dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Das Insolvenzgericht eröffnet und beendigt das Insolvenzverfahren, bestellt und beaufsichtigt den Insolvenzverwalter, leitet und beruft den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.
In Österreich sind die als Kollegialgerichte tätigen Gerichtshöfe erster Instanz als Konkursgerichte zuständig; das Konkursgericht bestellt den Konkursverwalter (Masseverwalter). In der Schweiz ist dem Konkursgericht lediglich die Eröffnung und Beendigung des Verfahrens übertragen, im übrigen sind die Konkursämter zuständig.
Nahaufnahme einer Biene auf Wabenoberfläche.
Wissenschaft

Schlaf tut not

Neurowissenschaftler ergründen an Bienen, Fischen und Würmern, was während des Schlafs im Gehirn passiert. von TIM SCHRÖDER Schlafen ist lebensgefährlich. Denn wer schläft, kann nicht vor Feinden flüchten. Und doch ist Schlaf offenbar so wichtig, dass er sich früh in der Entwicklungsgeschichte etabliert hat, denn so gut wie alle...

Stempel mit umgedrehtem Text und blauer Markierung, daneben schwarzer Stempel mit aufgedrucktem Text.
Wissenschaft

Wenn das Herz bricht

Wie ein gebrochenes Herz krank machen kann und was das mit einer Tintenfischfalle zu tun hat, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Die ältere Dame wird im Notarztwagen so schnell wie möglich mit Blaulicht und Signalhorn ins Krankenhaus gefahren. Vor einer halben Stunde hatte sie plötzlich über heftige Schmerzen im Brustkorb und...

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