Lexikon
Insolvenzgericht
das für die Insolvenz ausschließlich zuständige Amtsgericht (§§ 2 und 3 der Insolvenzordnung). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der gewerblichen Niederlassung oder dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Das Insolvenzgericht eröffnet und beendigt das Insolvenzverfahren, bestellt und beaufsichtigt den Insolvenzverwalter, leitet und beruft den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.
In Österreich sind die als Kollegialgerichte tätigen Gerichtshöfe erster Instanz als Konkursgerichte zuständig; das Konkursgericht bestellt den Konkursverwalter (Masseverwalter). – In der Schweiz ist dem Konkursgericht lediglich die Eröffnung und Beendigung des Verfahrens übertragen, im übrigen sind die Konkursämter zuständig.
Wissenschaft
Wie sich der Kiefer der Säugetiere entwickelte
Säugetiere besitzen eine charakteristische Kieferanatomie, die sich im Laufe der Evolution wahrscheinlich mehrfach unabhängig entwickelt hat– und zwar bereits 17 Millionen Jahre eher als bisher angenommen. Das zeigen nun 3D-Rekonstruktionen der Kiefer dreier Säugetiervorläufer, die in der späten Trias in Brasilien gelebt haben....
Wissenschaft
Gewalt kann Erbgut über Generationen hinweg verändern
Stress hat folgenreiche Konsequenzen für unsere Gesundheit und kann uns körperlich und seelisch krank machen. Forschende haben nun untersucht, ob die durch Gewalterfahrungen ausgelöste Stressfolgen auch über das Erbgut an nachfolgende Generationen vererbt werden. Dafür analysierte das Team die epigenetischen Anhänge an der DNA...