Lexikon

Insolvenzgericht

das für die Insolvenz ausschließlich zuständige Amtsgericht (§§ 2 und 3 der Insolvenzordnung). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der gewerblichen Niederlassung oder dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Das Insolvenzgericht eröffnet und beendigt das Insolvenzverfahren, bestellt und beaufsichtigt den Insolvenzverwalter, leitet und beruft den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.
In Österreich sind die als Kollegialgerichte tätigen Gerichtshöfe erster Instanz als Konkursgerichte zuständig; das Konkursgericht bestellt den Konkursverwalter (Masseverwalter). In der Schweiz ist dem Konkursgericht lediglich die Eröffnung und Beendigung des Verfahrens übertragen, im übrigen sind die Konkursämter zuständig.
Wissenschaft

Grundlagen von Depressions-Resistenz auf der Spur

Die Beobachtung von Mitmenschen bei der Bewältigung traumatischer Erlebnisse kann unsere Widerstandsfähigkeit gegen die Entwicklung psychischer Probleme stärken. Diese Form der emotionalen Ansteckung haben Forschende nun auch bei Mäusen nachgewiesen und bereits Einblicke in den zugrundeliegenden Mechanismus gewonnen. Dabei zeigte...

Doppelsternsysteme wie CPD −29 2176 sind eine kosmische Besonderheit. Davon gibt es in der Milchstraße gegenwärtig wohl nur ein Dutzend. Und sie bereichern das All: etwa mit Gold und Platin. ©NOIRLab/NSF/AURA/J. da Silva/Spaceengine
Wissenschaft

Sanfte Supernova

Massereiche Sterne enden in einer Explosion, ihr Kern kollabiert zu einem Neutronenstern. Jetzt haben Astronomen eine Ausnahme von dieser Regel entdeckt.

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