Lexikon

Insolvenzgericht

das für die Insolvenz ausschließlich zuständige Amtsgericht (§§ 2 und 3 der Insolvenzordnung). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der gewerblichen Niederlassung oder dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Das Insolvenzgericht eröffnet und beendigt das Insolvenzverfahren, bestellt und beaufsichtigt den Insolvenzverwalter, leitet und beruft den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.
In Österreich sind die als Kollegialgerichte tätigen Gerichtshöfe erster Instanz als Konkursgerichte zuständig; das Konkursgericht bestellt den Konkursverwalter (Masseverwalter). In der Schweiz ist dem Konkursgericht lediglich die Eröffnung und Beendigung des Verfahrens übertragen, im übrigen sind die Konkursämter zuständig.
Wissenschaft

Die Evolution des elektrischen Lichts

Der US-Ingenieur hatte jedoch viele Vordenker und Konkurrenten und nach ihm wurde sein Produkt mehrfach revolutioniert – bis hin zur heutigen LED-Technologie. von Rolf Heßbrügge Frank Dittmann schmunzelt über die so oft gestellte Frage nach dem wahren Erfinder. „Das elektrische Licht hat viele Väter“, sagt er, „aber egal wie man...

Wissenschaft

Eine Frage der Ähre

Der Weizen ist die am weitesten verbreitete Nutzpflanze. Braucht es noch gezieltere Eingriffe in sein Genom, um auch in Zukunft die Weltbevölkerung zu ernähren?

Der Beitrag Eine Frage der Ähre erschien zuerst auf ...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon