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Gläubigerausschuss

ein Ausschuss von Insolvenzgläubigern, der vorläufig vom Insolvenzgericht, endgültig von der Gläubigerversammlung bestellt wird (§§ 69 ff. Insolvenzordnung). Seine Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Insolvenzordnung) und können zu diesem Zweck dessen Bücher und Schriften einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Für besonders wichtige Geschäfte muss der Insolvenzverwalter die vorherige Genehmigung vom Gläubigerausschuss einholen (§ 160 Insolvenzordnung). Die Bildung eines Gläubigerausschusses ist nicht vorgeschrieben, bei größeren Insolvenzverfahren aber die Regel.

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