Lexikon
Gläubigerausschuss
ein Ausschuss von Insolvenzgläubigern, der vorläufig vom Insolvenzgericht, endgültig von der Gläubigerversammlung bestellt wird (§§ 69 ff. Insolvenzordnung). Seine Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Insolvenzordnung) und können zu diesem Zweck dessen Bücher und Schriften einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Für besonders wichtige Geschäfte muss der Insolvenzverwalter die vorherige Genehmigung vom Gläubigerausschuss einholen (§ 160 Insolvenzordnung). Die Bildung eines Gläubigerausschusses ist nicht vorgeschrieben, bei größeren Insolvenzverfahren aber die Regel.
Wissenschaft
Kleine Kannibalen im Kosmos
Ein Kugelsternhaufen ist Kronzeuge für die Gefräßigkeit von Zwerggalaxien: Sie wachsen, indem sie Artgenossen verschlingen. von THORSTEN DAMBECK Auf einer Reise gen Süden kann man auch am Himmel auf Unbekanntes stoßen. Denn dort steigen Gestirne über den Horizont, die von der Nordhalbkugel aus nicht sichtbar sind. So entdeckten...
Wissenschaft
Der Start ins Leben
Die einen werden mit einem nährenden Dotter im Ei sich selbst überlassen, andere dürfen sich gut geschützt im Körper der Mutter entwickeln. Die Natur hat ganz verschiedene Strategien für die Entstehung einer nächsten Generation entwickelt. Von Bettina Wurche Eine Fruchtfliegenmutter legt auf einer reifen Banane bis zu 400 Eier ab...