Lexikon
Gläubigerausschuss
ein Ausschuss von Insolvenzgläubigern, der vorläufig vom Insolvenzgericht, endgültig von der Gläubigerversammlung bestellt wird (§§ 69 ff. Insolvenzordnung). Seine Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Insolvenzordnung) und können zu diesem Zweck dessen Bücher und Schriften einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Für besonders wichtige Geschäfte muss der Insolvenzverwalter die vorherige Genehmigung vom Gläubigerausschuss einholen (§ 160 Insolvenzordnung). Die Bildung eines Gläubigerausschusses ist nicht vorgeschrieben, bei größeren Insolvenzverfahren aber die Regel.
Wissenschaft
Dr. Jekyll und Mr. Hyde
Heuschrecken sind meist harmlos. Wie kommt es, dass sie sich plötzlich in alles vernichtende Schwärme verwandeln? Eine biologische Spurensuche von JAN BERNDORFF So steht es im Zweiten Buch Mose: „Und am Morgen führte der Ostwind die Heuschrecken herbei. Und sie kamen über ganz Ägyptenland und ließen sich nieder überall in Ägypten...
Wissenschaft
Superwinde und Sternen-Recycling
Die Untersuchung eines seltenen Planetarischen Nebels gibt Aufschluss über den Massenverlust von Sternen. von DIRK EIDEMÜLLER Der Sternenhimmel erscheint uns unveränderlich. Doch im kosmischen Maßstab wandelt er sich mitunter rasant. Sterne entstehen, wenn sich interstellare Materie verdichtet. Und sie vergehen, wenn sie entweder...
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