Lexikon
Gläubigerausschuss
ein Ausschuss von Insolvenzgläubigern, der vorläufig vom Insolvenzgericht, endgültig von der Gläubigerversammlung bestellt wird (§§ 69 ff. Insolvenzordnung). Seine Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Insolvenzordnung) und können zu diesem Zweck dessen Bücher und Schriften einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Für besonders wichtige Geschäfte muss der Insolvenzverwalter die vorherige Genehmigung vom Gläubigerausschuss einholen (§ 160 Insolvenzordnung). Die Bildung eines Gläubigerausschusses ist nicht vorgeschrieben, bei größeren Insolvenzverfahren aber die Regel.
Wissenschaft
News der Woche 1.11.2024
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Neues Recycling-Verfahren für Kunststoffe
Mit einer neuen Methode ist es Forschenden gelungen, im Labormaßstab die beiden am häufigsten eingesetzten Kunststoffe Polyethylen und Polypropylen effektiv chemisch zu recyclen. Erzeugt werden dabei die Gase Propylen und Isobutylen, die wiederum als Ausgangsstoffe für neue Plastikprodukte dienen können. Bevor das Verfahren...