Lexikon
Gläubigerausschuss
ein Ausschuss von Insolvenzgläubigern, der vorläufig vom Insolvenzgericht, endgültig von der Gläubigerversammlung bestellt wird (§§ 69 ff. Insolvenzordnung). Seine Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Insolvenzordnung) und können zu diesem Zweck dessen Bücher und Schriften einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Für besonders wichtige Geschäfte muss der Insolvenzverwalter die vorherige Genehmigung vom Gläubigerausschuss einholen (§ 160 Insolvenzordnung). Die Bildung eines Gläubigerausschusses ist nicht vorgeschrieben, bei größeren Insolvenzverfahren aber die Regel.
Wissenschaft
Galaktische Geisterteilchen
Erstmals wurden energiereiche Neutrinos von der Milchstraße gemessen. von RÜDIGER VAAS Es gibt eine neue Karte unserer Welt – sehr unscharf, mit vielen weißen Flecken und Fragezeichen. Aber es zeichnen sich bereits erste Strukturen ab – wie im Nebel noch, doch bald werden wir klarer sehen. Es ist ein Gefühl wie bei der Entdeckung...
Wissenschaft
Unterschätzte Intelligenz
Studien zu Oktopussen und Krebsen zeigen: Auch wirbellose Tiere sind schlau – und empfindsam. von BETTINA WURCHE Im schlammigen Meeresboden gräbt ein Oktopus eine Kokosnussschale aus, klemmt sie sich unter die Arme und marschiert davon. Als er eine zweite Schale findet, setzt er sich hinein und zieht die andere als Dach über sich...
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