Lexikon

Gläubigerausschuss

ein Ausschuss von Insolvenzgläubigern, der vorläufig vom Insolvenzgericht, endgültig von der Gläubigerversammlung bestellt wird (§§ 69 ff. Insolvenzordnung). Seine Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Insolvenzordnung) und können zu diesem Zweck dessen Bücher und Schriften einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Für besonders wichtige Geschäfte muss der Insolvenzverwalter die vorherige Genehmigung vom Gläubigerausschuss einholen (§ 160 Insolvenzordnung). Die Bildung eines Gläubigerausschusses ist nicht vorgeschrieben, bei größeren Insolvenzverfahren aber die Regel.
Galaxienhaufen, Abell 370
Wissenschaft

Das Standardmodell

Idealerweise genügen sechs Parameter, um die Entwicklung des Universums zu beschreiben. Vielleicht ist das zu schön, um wahr zu sein? von RÜDIGER VAAS Das Universum ist kein Forschungsgegenstand wie jeder andere. Denn wir können es nicht als Ganzes und von außen betrachten. Wir sind mittendrin und sehen nur einen räumlich wie...

Wohlbefinden
Wissenschaft

Globale Erhebung des Wohlbefindens

Was trägt dazu bei, dass Menschen ein erfülltes Leben führen? Dieser Frage widmet sich eine neue Studie zum menschlichen Wohlbefinden, die Befragungsdaten von mehr als 200.000 Menschen aus 22 Ländern der Welt erhoben hat. Die Ergebnisse der „Global Flourishing Study“ bestätigen, dass Faktoren wie Arbeit, Bildungsstand, Ehe und...

Weitere Artikel aus dem Kalender

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon