Lexikon
Nacherbe
im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland derjenige, der vom Erblasser erst nach einem anderen, dem Vorerben, als Erbe berufen ist. Im Zweifel tritt die Nacherbfolge nach dem Tod des Vorerben ein (abweichende Regelung durch den Erblasser zulässig); der Nacherbe ist im Zweifel auch gleichzeitig Ersatzerbe (§§ 2100–2146 BGB). – Ähnlich das schweizerische Recht (Art. 488 ff., 531, 545 ZGB). Im österreichischen Zivilrecht ist die Nacherbenstellung ein Sonderfall der Substitution (§§ 604 ff. ABGB).
Wissenschaft
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