Lexikon
Schuldübernahme
Übernahme der bestehenden Schuld eines Dritten durch Vertrag mit diesem unter Genehmigung des Gläubigers oder durch Vertrag allein mit dem Gläubiger. Durch die Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte (§§ 414–418 BGB). Gesetzlich nicht geregelt, aber zulässig ist die sog. Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt, kumulative Schuldübernahme); hier tritt der Übernehmer als Gesamtschuldner neben den bisherigen Schuldner. – In der Schweiz ist die Schuldübernahme in Art 175 ff. OR im Ergebnis ähnlich geregelt, in Österreich sind privative und kumulative Schuldübernahme gesetzlich geregelt (§§ 1344 f. und §§ 1405 ff. ABGB).
Von der Schuldübernahme ist zu unterscheiden die Bürgschaft und die bloße Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB, § 1404 ABGB), die den Dritten nur dem ursprünglichen Schuldner, nicht dem Gläubiger gegenüber verpflichtet.
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