Lexikon

Bürgschaft

ein Vertragstyp des Schuldrechts: die schriftliche Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Schuld des Dritten einzustehen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (Solidarbürgschaft) kann der Bürge den Gläubiger nicht wie sonst möglich zunächst an den Hauptschuldner verweisen (§§ 765 ff. BGB). Die Schriftform soll den Bürgen warnen; formfrei ist die Bürgschaft des Kaufmanns. Ähnlich in Österreich (§§ 1346 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 492 ff. OR).
Rhein, Düsseldorf, trocken
Wissenschaft

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Kraft, Meer, Wellen
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