Lexikon
Vorkauf
eine Art des Kaufs. Die mit dem Vorkaufsrecht ausgestattete Person hat bei einem zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten über das im Vorkaufsvertrag bestimmte Gut geschlossenen Kaufvertrag das Recht, an die Stelle des Dritten zu treten. Das Vorkaufsrecht kann auf Gesetz (gesetzliches Vorkaufsrecht des Miterben: §§ 2034 ff. BGB) oder Vertrag (schuldrechtliches Vorkaufsrecht: §§ 463 ff. BGB; dingliches Vorkaufsrecht: §§ 1094 ff. BGB – Eintragung in das Grundbuch erforderlich) beruhen. – Ähnlich in Österreich (§§ 1067, 1072 ff., 1140 f. ABGB) und in der Schweiz, allerdings hier nur für Grundstücke (Art. 216 OR; Art. 681 f., 959 ZGB).
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