Lexikon

Vorkauf

eine Art des Kaufs. Die mit dem Vorkaufsrecht ausgestattete Person hat bei einem zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten über das im Vorkaufsvertrag bestimmte Gut geschlossenen Kaufvertrag das Recht, an die Stelle des Dritten zu treten. Das Vorkaufsrecht kann auf Gesetz (gesetzliches Vorkaufsrecht des Miterben: §§ 2034 ff. BGB) oder Vertrag (schuldrechtliches Vorkaufsrecht: §§ 463 ff. BGB; dingliches Vorkaufsrecht: §§ 1094 ff. BGB Eintragung in das Grundbuch erforderlich) beruhen. Ähnlich in Österreich (§§ 1067, 1072 ff., 1140 f. ABGB) und in der Schweiz, allerdings hier nur für Grundstücke (Art. 216 OR; Art. 681 f., 959 ZGB).
Heisenberg
Wissenschaft

Unscharf, aber stabil

Wie Heisenbergs Unbestimmtheitsrelation die Quantenwelt erklärt. von RÜDIGER VAAS Es gibt auf der Welt echten Zufall – eine objektive Unbestimmtheit, nicht nur eine subjektive Unkenntnis“, bringt der Physiker Helmut Fink die vielleicht tiefgreifendste Schlussfolgerung aus der revolutionären Quantenphysik auf den Punkt. „...

Quantencomputer
Wissenschaft

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