Lexikon
Vorkauf
eine Art des Kaufs. Die mit dem Vorkaufsrecht ausgestattete Person hat bei einem zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten über das im Vorkaufsvertrag bestimmte Gut geschlossenen Kaufvertrag das Recht, an die Stelle des Dritten zu treten. Das Vorkaufsrecht kann auf Gesetz (gesetzliches Vorkaufsrecht des Miterben: §§ 2034 ff. BGB) oder Vertrag (schuldrechtliches Vorkaufsrecht: §§ 463 ff. BGB; dingliches Vorkaufsrecht: §§ 1094 ff. BGB – Eintragung in das Grundbuch erforderlich) beruhen. – Ähnlich in Österreich (§§ 1067, 1072 ff., 1140 f. ABGB) und in der Schweiz, allerdings hier nur für Grundstücke (Art. 216 OR; Art. 681 f., 959 ZGB).
Wissenschaft
Unscharf, aber stabil
Wie Heisenbergs Unbestimmtheitsrelation die Quantenwelt erklärt. von RÜDIGER VAAS Es gibt auf der Welt echten Zufall – eine objektive Unbestimmtheit, nicht nur eine subjektive Unkenntnis“, bringt der Physiker Helmut Fink die vielleicht tiefgreifendste Schlussfolgerung aus der revolutionären Quantenphysik auf den Punkt. „...
Wissenschaft
Letztes Bollwerk gegen Datenraub
Der Quantencomputer kommt – 2030 könnte es so weit sein. Doch schon heute bedroht er die Datensicherheit im Netz. Dem wollen Forscher mit sogenannter Post-Quanten-Technologie vorbeugen. von BERND MÜLLER Sie haben Ihren Hausschlüssel verloren? Dann sollten Sie dringend das Schloss an Ihrer Haustür auswechseln lassen. Denn es...