Lexikon

Strafvereitelung

persönliche Begünstigung
Straftat nach § 258 StGB, die begeht, wer die Bestrafung eines anderen oder die Anordnung oder Vollstreckung einer Maßnahme ganz oder z. T. vereitelt (z. B. durch Verbergen eines flüchtigen Verbrechers). Nicht strafbar ist die Strafvereitelung, wenn sie zugleich der Selbstbegünstigung dient oder wenn sie zugunsten eines Angehörigen begangen wird. Strafverschärfung bei Strafvereitelung im Amt 258a StGB).
Ähnliche Regelung in § 299 des österreichischen StGB (Begünstigung).
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