Lexikon

Strafvereitelung

persönliche Begünstigung
Straftat nach § 258 StGB, die begeht, wer die Bestrafung eines anderen oder die Anordnung oder Vollstreckung einer Maßnahme ganz oder z. T. vereitelt (z. B. durch Verbergen eines flüchtigen Verbrechers). Nicht strafbar ist die Strafvereitelung, wenn sie zugleich der Selbstbegünstigung dient oder wenn sie zugunsten eines Angehörigen begangen wird. Strafverschärfung bei Strafvereitelung im Amt 258a StGB).
Ähnliche Regelung in § 299 des österreichischen StGB (Begünstigung).
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Wissenschaft

Gähnen steckt an

Was das Gähnen über unser Einfühlungsvermögen verrät, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Gähnen ist eigentlich eine ziemlich unspektakuläre, alltägliche Angelegenheit. Zuerst bemerkt man nur ein Gefühl, das tief hinten zwischen Rachen und Ohren zu sitzen scheint. Dann öffnet sich der Mund ein wenig, und die Lungen saugen Luft ein....

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Wissenschaft

Ein unvergängliches Erbe

Kunststoffe, Mikroelektronik und chemische Zusatzstoffe haben die Herstellung vieler nützlicher neuer Produkte ermöglicht. Doch nun stellt der Umgang mit ihren langlebigen Überbleibseln eine enorme Herausforderung dar. Von Carolin Sage Ende 2020 veröffentlichte ein israelisches Forschungsteam eine Studie, die für große...

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