Lexikon

Wirtschaftsausschuss

ein gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz vom 25. 9. 2001 (§§ 106 ff.) in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bildendes Organ, das dem Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Belegschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten dienen soll. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 37 Mitgliedern, die vom Betriebsrat bestimmt werden. Der Unternehmer oder sein Vertreter muss an den Wirtschaftsausschusssitzungen teilnehmen. Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, zu unterrichten, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dadurch nicht in untragbarer Weise gefährdet werden. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen die Wirtschafts-, Finanz-, Produktions- und Absatzlage des Unternehmens, das Produktions- und Investitionsprogramm, Rationalisierungsvorhaben, Stilllegung oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen vor allem die Wirtschafts-, Finanz-, Produktions- und Absatzlage des Unternehmens. Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen und zu erläutern.
Feinstaubalarm
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Besonders in Städten ist die Luft mit Schadstoffen belastet. Es gibt viele Versuche, sie davon zu säubern – mit fraglichem Erfolg. von FRANK FRICK Die Corona-Lockdowns bedeuteten für viele Menschen verringerte Aktivität – in der Freizeit und beruflich. Nicht so für Atmosphärenforscher, ganz im Gegenteil: Der Rückgang des Verkehrs...

Psychologie, Krisen, Zusammengehörigkeit
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Gemeinsam stark

Der Klimawandel und die Corona-Pandemie: Was hindert die Menschheit daran, solche globalen Krisen entschlossen anzugehen? von JAN BERNDORFF Der Klimawandel trägt keinen Schnauzbart.“ Mit dieser einfachen Formel erklärte der Psychologe Daniel Gilbert von der Harvard University in den USA schon vor 15 Jahren die Schwierigkeiten der...

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