Lexikon
Altenpflegegesetz
Abkürzung AltPflG, Gesetz über die Berufe in der Altenpflege in der Fassung vom 25. 8. 2003; stellt die Ausbildung zum Altenpfleger/ zur Altenpflegerin, die bisher jeweils in den einzelnen Bundesländern geregelt war, auf eine bundeseinheitliche Grundlage. Die Altenpflegeausbildung dauert grundsätzlich 3 Jahre und vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine selbständige und eigenverantwortliche Pflege, Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen (§ 3). Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, deren Anteil überwiegt (§ 4 Abs. 1). Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule (§ 4 Abs. 4). Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten. Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss.
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