Lexikon

Gewährträgerhaftung

die volle und unbeschränkte Haftung des Gewährträgers (Gemeinde, Kreis, Land, Bund) für die Verbindlichkeiten der von ihm errichteteten öffentlich-rechtlichen Anstalten, insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute (Sparkassen, Landesbanken u. a.); ab Mitte 2005 für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben neu geregelt. Für alle nach dem 18. 7. 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten besteht danach keine Haftung des Gewährträgers mehr; zwischen 19. 7. 2001 und 18. 7. 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten fallen unter die Gewährträgerhaftung, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. 12. 2015 hinausgeht; für vor dem 19. 7. 2001 eingegangene Verbindlichkeiten besteht volle und zeitlich unbegrenzte Gewährträgerhaftung.
Umami, Weihnachtliche Traditionen
Wissenschaft

Ein Fest der kulinarischen Unvernunft

Weihnachten und gutes Essen gehören für viele Menschen zusammen. Wir wollen uns etwas Gutes gönnen. Dafür verschieben wir Gedanken an Kalorien, Tierwohl oder Nachhaltigkeit gerne auf die Zeit nach den Feiertagen. von ELENA BERNARD Der Tisch ist festlich gedeckt, im Hintergrund erklingt leise Weihnachtsmusik und der Geruch nach...

Supraleiter, Chrom
Wissenschaft

Neue Wege ohne Widerstand

Die Supraleiterforschung macht ihre größten Fortschritte abseits der großen Ankündigungen. So ist es erstmals gelungen, eine supraleitende Diode mit umkehrbarem Vorzeichen zu entwickeln, und exotische Supraleiter lassen sich nun Atom für Atom zusammensetzen. von DIRK EIDEMÜLLER Supraleiter gehören zu den faszinierendsten...

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch