Lexikon

Gewährträgerhaftung

die volle und unbeschränkte Haftung des Gewährträgers (Gemeinde, Kreis, Land, Bund) für die Verbindlichkeiten der von ihm errichteteten öffentlich-rechtlichen Anstalten, insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute (Sparkassen, Landesbanken u. a.); ab Mitte 2005 für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben neu geregelt. Für alle nach dem 18. 7. 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten besteht danach keine Haftung des Gewährträgers mehr; zwischen 19. 7. 2001 und 18. 7. 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten fallen unter die Gewährträgerhaftung, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. 12. 2015 hinausgeht; für vor dem 19. 7. 2001 eingegangene Verbindlichkeiten besteht volle und zeitlich unbegrenzte Gewährträgerhaftung.
Mann mit rotem Bart hält einen Stein vor einer künstlichen Waldkulisse mit Bäumen und Felsen.
Wissenschaft

»Die Trias war ein evolutionäres Experiment«

Mirasaura grauvogeli lebte vor 247 Millionen Jahren. Stephan Spiekman erklärt, warum der Fossilienfund aus dem Elsass von herausragender Bedeutung für das Verständnis der Evolution ist. Das Gespräch führte SALOME BERBLINGER Herr Dr. Spiekman, wo ist Mirasaura im Stammbaum der Reptilien denn einzuordnen? Mirasaura gehört zu den...

Waldkräuter
Wissenschaft

Verbreitungsgebiete von Waldpflanzen verschieben sich westwärts

In Anpassung an sich verändernde Umweltbedingungen verschiebt sich das Verbreitungsgebiet zahlreicher Arten. Eine Studie zeigt nun anhand von 266 Waldpflanzen, dass dabei nicht der Klimawandel die Hauptrolle spielt. Stattdessen hat offenbar der sich verändernde Stickstoffgehalt des Bodens einen größeren Einfluss. Passend zur...

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