Lexikon
Klageverzicht
im Zivilprozess die aufgrund der Dispositionsmaxime mögliche einseitige Erklärung des Klägers an das Gericht, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Der Klageverzicht führt auf Antrag des Beklagten zur Klageabweisung durch Sachurteil (§ 306 ZPO). Er ist auch in Ehe- und Kindschaftssachen zulässig. – In Österreich ist der Klageverzicht in § 237 ZPO als „Zurücknahme der Klage“ geregelt; ähnlich in der Schweiz der „Klagerückzug“.
Wissenschaft
Die Entdeckung des schönen Scheins
Das Phänomen der Fluoreszenz bei Meerestieren wurde lange kaum beachtet. Mit der erstmaligen Beobachtung leuchtender Landlebewesen aber ist es zum Trendthema geworden. Wozu die Fluoreszenz gut ist, darüber rätseln die Zoologen noch immer. von TIM SCHRÖDER Manchmal braucht es etwas länger, bis ein wissenschaftliches Thema...
Wissenschaft
Schwimmende Windparks für grünen Wasserstoff
Für eine klimaneutrale Zukunft ist grüner Wasserstoff unverzichtbar. Ein neues Projekt zeigt, wie sich große Mengen davon erzeugen lassen: auf dem offenen Meer mit schwimmenden Windturbinen – samt sicherer Lagerung und Transport in Tanks mit organischen Ölen. von ULRICH EBERL Die malerischen Buchten am Fens-fjord nördlich der...
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