Lexikon
Erbvertrag
vertragliche, im Gegensatz zum einseitigen Testament unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten des Vertragspartners (Vertragserben) oder eines Dritten anordnen kann. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§§ 1941, 2277 ff. BGB). Erbverzicht. – In der
Schweiz
kann der Erbvertrag jederzeit von den Vertragschließenden durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). – Das österreichische Recht
kennt den Erbvertrag nur zwischen Ehegatten (§§ 602, 1249 ff. ABGB) oder Brautleuten, der als Ehepakt dem Notariatszwang unterworfen ist.Wissenschaft
Wenn die Invasoren kommen
Der kleine Ort Saint-Sulpice am Genfer See sei „ziemlich schick“, meint Jérôme Gippet, Biologe an der Universität Lausanne. Doch seit einiger Zeit sei die Idylle durch eine Invasion ungebetener Gäste stark gestört. Gippet geht zu einem struppigen Stück Brachland und beginnt zu graben. Nur wenige Sekunden dauert es, bis überall im...
Wissenschaft
Auf Wasser gebaut
Der steigende Wasserspiegel der Weltmeere bedroht immer mehr Küsten. Daher wollen „Aquatekten“ die Menschen in schwimmende Städte aufs Meer umsiedeln.
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